Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 320 |
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| 01 | Die Regel, das Exempel, die Ausführung. Sind allgemeine Vernunftsätze | |||||||
| 02 | als Maximen &c &c. | |||||||
723. ν1? (λ? ρ1?) M 247'. E I 347. Zu M §. 660? |
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| 04 | Das Wohlbefinden und die Zufriedenheit sind von einander unterschieden. | |||||||
| 05 | Jenes bezieht sich blos auf die Sinne, dieses auf die Begierden. | |||||||
| 06 | Die letztere zu befödern gehören Gegenstände, dabey man selbst die Ursache | |||||||
| 07 | der Vergnügen ist und sich selbst genießt, ohne von Gegenständen angegriffen | |||||||
| 08 | zu seyn, noch von ihnen abzuhängen, als Morgenröthe, Landleben. | |||||||
| 09 | Von solchen Dingen sagt man: sie solten iedermanns Vergnügen seyn. | |||||||
| 10 | Durch einen vollstandigen Grad des Wohlbefindesn ist man nicht immer | |||||||
| 11 | Zufrieden, und bei einer Zufriedenen Seele ist nicht immer Wohlbefinden. | |||||||
| 12 | Zufriedenheit gereicht zur Ehre, nicht wohlbefinden. Die Zufriedenheit | |||||||
| 13 | ist negativ. Die Ergotzlichkeiten, Belustigungen gehören weder zum | |||||||
| 14 | Wohlbefinden noch zur Zufriedenheit. Gnügsamkeit ist die Zufriedenheit | |||||||
| 15 | ohne Ergotzlichkeit. Bedürfnis. | |||||||
724. ν1? (λ? ρ1?) M 247'. Zu den beiden letzten Sätzen von M §. 660: |
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| 18 | Die drey Güter der Seele sind ein Gesunder Verstand, ein frohlich | |||||||
| 19 | Herz, ein freyer über mich selbst herrschender Wille. Wenn man dazu | |||||||
| 20 | noch einen Gesunden Körper* nimt, hat man alle innere Güter. Die | |||||||
| 21 | Äußerliche sind Freyheit (Gemachlichkeit), Vergnügen (g Wohlstand ) und | |||||||
| 22 | Ehre. Freyheit und Ehre sind nicht güter des Genusses. | |||||||
| 23 | * (g der dem Verstande durch Sinne, dem Gefühl des Gemüths | |||||||
| 24 | durch Munterkeit und dem Willen durch activitaet behülflich ist; unter | |||||||
| 25 | den Äußeren ist der Zustand welcher der Annehmlichkeit dem Gefühle, | |||||||
| 26 | der Ehre dem Verstande**, der Freyheit dem Willen zuträglich. ) | |||||||
| 27 | ** (g oder dem Vermögen, allgemein gültig zu urtheilen. wer | |||||||
| 28 | Das Gute ist, was auch äusserlich allgemein gebilligt wird. Dieses | |||||||
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