| Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 357 | |||||||
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| 01 | Mißverstand ausmacht, ist: daß, da das Bewußtsein seines Vermögens | ||||||
| 02 | überhaupt (in dem genannten Falle) zugleich das Bewußtsein seines Unvermögens | ||||||
| 03 | in Ansehung der Außenwelt ist, die Definition auf den Idealisten | ||||||
| 04 | nicht anwendbar ist; indessen daß doch, da hier bloß von dem Verhältnisse | ||||||
| 05 | einer Ursache (der Vorstellung) zur Wirkung (dem Gefühl) überhaupt | ||||||
| 06 | die Rede ist, die Causalität der Vorstellung (jene mag äußerlich | ||||||
| 07 | oder innerlich sein) in Ansehung ihres Gegenstandes im Begriff des Begehrungsvermögens | ||||||
| 08 | unvermeidlich gedacht werden muß. | ||||||
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| 12 | Wenn rechtskundige Philosophen sich bis zu den metaphysischen Anfangsgründen | ||||||
| 13 | der Rechtslehre erheben oder versteigen wollen (ohne welche | ||||||
| 14 | alle ihre Rechtswissenschaft bloß statutarisch sein würde), so können sie | ||||||
| 15 | über die Sicherung der Vollständigkeit ihrer Eintheilung der Rechtsbegriffe | ||||||
| 16 | nicht gleichgültig wegsehen: weil jene Wissenschaft sonst kein Vernunftsystem, | ||||||
| 17 | sondern bloß aufgerafftes Aggregat sein würde. - Die | ||||||
| 18 | Topik der Principien muß der Form des Systems halber vollständig sein, | ||||||
| 19 | d. i. es muß der Platz zu einem Begriff ( locus communis ) angezeigt | ||||||
| 20 | werden, der nach der synthetischen Form der Eintheilung für diesen Begriff | ||||||
| 21 | offen ist: man mag nachher auch darthun, daß einer oder der andere Begriff, | ||||||
| 22 | der in diesen Platz gesetzt würde, an sich widersprechend sei und aus | ||||||
| 23 | diesem Platze wegfalle. | ||||||
| 24 | Die Rechtslehrer haben bisher nun zwei Gemeinplätze besetzt: den | ||||||
| 25 | des dinglichen und den des persönlichen Rechts. Es ist natürlich, | ||||||
| 26 | zu fragen: ob auch, da noch zwei Plätze aus der bloßen Form der Verbindung | ||||||
| 27 | beider zu einem Begriffe, als Glieder der Eintheilung a priori, | ||||||
| 28 | offen stehen, nämlich der eines auf persönliche Art dinglichen, imgleichen | ||||||
| 29 | der eines auf dingliche Art persönlichen Rechts, ob nämlich ein solcher neuhinzukommender | ||||||
| 30 | Begriff auch statthaft sei und vor der Hand, obzwar nur | ||||||
| 31 | problematisch, in der vollständigen Tafel der Eintheilung angetroffen | ||||||
| 32 | werden müsse. Das letztere leidet keinen Zweifel. Denn die bloß logische | ||||||
| 33 | Eintheilung (die vom Inhalt der Erkenntniß - dem Object - abstrahirt) | ||||||
| 34 | ist immer Dichotomie, z. B. ein jedes Recht ist entweder ein dingliches | ||||||
| 35 | oder ein nicht=dingliches Recht. Diejenige aber, von der hier die Rede ist, | ||||||
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