| Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 276 | |||||||
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| 01 | anders zum Besitz gelangen, als dadurch daß ich einen besonderen | ||||||
| 02 | rechtlichen, nämlich einen Besitzact ( actum possessorium ) ausübe, | ||||||
| 03 | der einen besonderen Vertrag ausmacht, und dieser ist: daß ich sage, | ||||||
| 04 | ich werde die Sache (das Pferd) abholen lassen, wozu der Verkäufer | ||||||
| 05 | einwilligt. Denn daß dieser eine Sache zum Gebrauche eines Anderen | ||||||
| 06 | auf eigene Gefahr in seine Gewahrsame nehmen werde, versteht | ||||||
| 07 | sich nicht von selbst, sondern dazu gehört ein besonderer Vertrag, | ||||||
| 08 | nach welchem der Veräußerer seiner Sache innerhalb der bestimmten | ||||||
| 09 | Zeit noch immer Eigenthümer bleibt (und alle Gefahr, die die | ||||||
| 10 | Sache treffen möchte, tragen muß), der Erwerbende aber nur dann, | ||||||
| 11 | wenn er über diese Zeit zögert, von dem Verkäufer dafür angesehen | ||||||
| 12 | werden kann, als sei sie ihm überliefert. Vor diesem Besitzact ist | ||||||
| 13 | also alles durch den Vertrag Erworbene nur ein persönliches Recht, | ||||||
| 14 | und der Promissar kann eine äußere Sache nur durch Tradition | ||||||
| 15 | erwerben. | ||||||
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| 19 | Dieses Recht ist das des Besitzes eines äußeren Gegenstandes als | ||||||
| 20 | einer Sache und des Gebrauchs desselben als einer Person. - Das | ||||||
| 21 | Mein und Dein nach diesem Recht ist das häusliche, und das Verhältni | ||||||
| 22 | in diesem Zustande ist das der Gemeinschaft freier Wesen, die durch | ||||||
| 23 | den wechselseitigen Einfluß (der Person des einen auf das andere) nach | ||||||
| 24 | dem Princip der äußeren Freiheit (Causalität) eine Gesellschaft von | ||||||
| 25 | Gliedern eines Ganzen (in Gemeinschaft stehender Personen) ausmachen, | ||||||
| 26 | welches das Hauswesen heißt. - Die Erwerbungsart dieses | ||||||
| 27 | Zustandes und in demselben geschieht weder durch eigenmächtige That | ||||||
| 28 | ( facto ), noch durch bloßen Vertrag ( pacto ), sondern durchs Gesetz ( lege ), | ||||||
| 29 | welches, weil es kein Recht in einer Sache, auch nicht ein bloßes Recht | ||||||
| 30 | gegen eine Person, sondern auch ein Besitz derselben zugleich ist, ein über | ||||||
| 31 | alles Sachen= und persönliche hinaus liegendes Recht, nämlich das Recht | ||||||
| 32 | der Menschheit in unserer eigenen Person sein muß, welches ein natürliches | ||||||
| 33 | Erlaubnißgesetz zur Folge hat, durch dessen Gunst uns eine solche | ||||||
| 34 | Erwerbung möglich ist. | ||||||
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