Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 446 |
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01 | (Fortsetzung der Fußnote von Seite 445) Leben hindurch es an kirchlicher Rechtgläubigkeit und frommen Observanzen | ||||||
02 | nicht habe mangeln lassen und darum die Hofnung immer übrig | ||||||
03 | bleibt am Ende desselben wegen aller der Moralität wiederstreitenden | ||||||
04 | Verbrechen losgesprochen zu finden wenn er nur allen jenen Glauben | ||||||
05 | sammt den dazu gehörigen Observanzen in großer Seelenanstrengung | ||||||
06 | zusammennimmt und ihn mit einer abgezwungenen Reue Verbindet - | ||||||
07 | daß sage ich der Staat auf ein Volk welches auf solche Art gläubig zu | ||||||
08 | seyn unterrichtet ist schlechterdings kein Vertrauen setzen könne. Dagegen | ||||||
09 | würde eine Kirchenanordnung nach der der öffentliche Vortrag der | ||||||
10 | Offenbahrungslehren nicht versäumt zugleich aber auch einschärfte daß | ||||||
11 | jener statutenmäßige Glaube nicht allein nicht genug sondern schlechterdings | ||||||
12 | gar nichts für die Seeligkeit wirke wenn nicht der rein=moralische | ||||||
13 | im guten Lebenswandel thätige Glaube die Endabsicht ausmacht und | ||||||
14 | jener zu diesem nur als Vehikel desselben (nicht als besonderes Ingredienz | ||||||
15 | der Religion) hinzukommt - eine solche Anordnung einer Kirche sage | ||||||
16 | ich wird eine Weise Regierung ihrer eignen Absicht allein vortheilhaft | ||||||
17 | finden nämlich davon gute und getreue erwarten können. - Wie wollte | ||||||
18 | man sich sonst das so schreckliche Verbrechen eines seines Lebens überdrüssigen | ||||||
19 | doch aber auf künftige Seeligkeit nicht Verzicht thuenden | ||||||
20 | Menschen erklären der einen andern Unschuldigen ermordet um darauf | ||||||
21 | durch priesterliche Bearbeitung vorbereitet sterben zu können darum | ||||||
22 | weil ihm der Geistliche auf diesen Fus immer noch zur Seeligkeit Hofnung | ||||||
23 | macht anstatt daß er den Selbstmörder geradezu verdammen würde. | ||||||
24 | Der Aufgeklärte Geistliche dagegen würde ihm sagen er müsse künftig | ||||||
25 | (mit dieser Schuld beladen) seinem Richter stehen und könne nur um seine | ||||||
26 | Schuld nicht noch zu vergrößern so viel als er thun kann hier den Schaden | ||||||
27 | den er angerichtet hat zu verringern suchen. | ||||||
28 | LBl E 10 R II 34-36 |
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29 | Erste Seite |
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30 | Vom Unterschiede dessen was zur Kirchenlehre und dem was zur | ||||||
31 | disciplina ecclesiastica, sie kann auf die Lehrer aber nicht auf die Gemeinde | ||||||
32 | gehen gehört (vornehmlich im Catholicism.) Dieser ist conseqventer | ||||||
33 | als der protestantism der auf Freyheit provocirt und doch sich einer | ||||||
34 | autorität unterwirft. Alle Auslegungen der h. Schrift die nicht durch | ||||||
35 | moralische Vernunftbegriffe gemacht werden sind scholastisch und doctrinal | ||||||
36 | und die letztere ist authentisch. Jene bedarf einen obersten willkührlich | ||||||
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