Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 431 |
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01 | Separatisten: Es ist nur eine Religion. - Aber ihre Gebräuche und | ||||||
02 | Observanzen mitzumachen (Kirchliche Formen) dazu kann keiner verbunden | ||||||
03 | werden z. B. die Gebete und Lob=Gesänge wo einer Menschlichen | ||||||
04 | Person göttliche Ehre bewiesen wird mitzumachen das kann das Gewissen | ||||||
05 | der Mitglieder verletzen und diese Separatisten sind darum nicht Sektirer | ||||||
06 | weil sie zu den Glaubensbekennern eines oder andern Artikels sich zu | ||||||
07 | bekennen auch nicht einmal den Schein haben wollen. (Keine communion | ||||||
08 | als Gnadensache.) | ||||||
09 | Dieses Vehikel der Religionslehre nämlich die Geschichte des | ||||||
10 | Glaubens welche mit dem Messianischen Glauben anhebend durch den | ||||||
11 | Evangelischen (der jenen zurückläßt) zum rein=moralischen hinweiset kann | ||||||
12 | wie die Sache jetzt steht nicht hintan gesetzt noch weniger aber im Öffentlichen | ||||||
13 | Vortrage (in Catechismen und Predigten) angefochten werden. | ||||||
14 | Denn nicht allein daß es doch möglich ist daß dieser Glaube an Wunder | ||||||
15 | nicht apodictisch wiederlegt werden kann so mußte eine gewaltsame | ||||||
16 | Revolution vorgehen deren Ausgang mislich ist und so ist es das Vernünftigste | ||||||
17 | die Reform zu versuchen: nur das Moralische dessen die Schriftstelle | ||||||
18 | fähig ist auszuheben das Historische auf sich beruhen zu lassen. | ||||||
19 | Zweite Seite |
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20 | 1.) Von der Religion als innerer oder äußerer Gesetzgebung. Gott | ||||||
21 | als ein Begriff in uns und aus uns selbst als Object einer moralischen | ||||||
22 | Religion. - 2) Glaube. Moralischer oder historischer. Freyer Glaube | ||||||
23 | oder Zwangsglaube aus Furcht. Der letzte ist ein Bekentnis ohne | ||||||
24 | Glauben. 3). Der Buchstabe des inneren oder äußeren Gesetzes - Der | ||||||
25 | Geist desselben. Wunderglaube der von Gott innerlich gewirkt oder | ||||||
26 | der welcher äußerlich wunderthätig ist. 4) Privat= oder Volksglaube. | ||||||
27 | - Ein durch öffentliche Autorität sanctionirter Glaube der zugleich | ||||||
28 | die bürgerliche Constitution des Volks begründet. - Der Schrift=Gelehrte | ||||||
29 | Glaube oder der Volks Naturglaube der Bürger= oder Pöbelglaube. | ||||||
30 | (fides vel ciuica vel rustica urbica paganorum urbaniter et rusticiter) | ||||||
31 | der Auserwählten oder der Heyden (Waldbewohner). Der Traditions- | ||||||
32 | oder Bücherglaube. - Der letztere wird als von Gott dictirt (übernatürlich=statutarisch) | ||||||
33 | gehalten weil das Volk die Möglichkeit mit Figuren | ||||||
34 | als Schriftzeichen in einem Ganzen des Volks zugleich eine und dieselbe | ||||||
35 | Sprache zu verbinden für unbegreiflich hält wenn Gott nicht in diese | ||||||
36 | Charactere zugleich einen zu allen Menschen redenden Geist gelegt hätte. | ||||||
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