Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 429 |
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01 | Die Beamten können den Fakultäten nicht Gesetze geben z. B. nicht | ||||||
02 | die Geistlichen sondern die Regierung nicht die Richter sondern der | ||||||
03 | Gesetzgeber nicht die praktische Ärtzte sondern die Doctoren | ||||||
04 | Welche Religionsbehandlung die beste Bürger mache Zunftgelehrte | ||||||
05 | und Zunftfreye - Die Regierung hat sich immer verwahrt daß | ||||||
06 | die Gelehrten nicht in die Staatseinrichtung eingriffen | ||||||
07 | Obgleich Gelehrsamkeit eigentlich den Inbegrif historischer Erkentnisse | ||||||
08 | als Wissenschaften (d. i. als in einem System enthalten) bedeutet so | ||||||
09 | braucht man diese Benennung auch in größerer Allgemeinheit so daß | ||||||
10 | sie auch Vernunftwissenschaften in sich faßt und deßhalb ist sie der Inbegrif | ||||||
11 | der Wissenschaften so fern sie in Büchern enthalten sind; denn nur | ||||||
12 | durch dieses Vehikel kann eine Art von Erkentnis die Abgemessenheit und | ||||||
13 | Vollständigkeit eines Systems erhalten in seinen Theilen berichtet und | ||||||
14 | zum ferneren Wachsthum auf die Nachkommen fortgepflanzt werden. | ||||||
15 | Wenn die Theologen auch mit Vernunftgründen wollen zu thun | ||||||
16 | haben mithin nicht blos als biblische Theologen sprechen so müssen sie | ||||||
17 | sich auf meine philosophische Religionslehre gleichfals durch Philosophie | ||||||
18 | einlassen und nicht durch Machtsprüche ihrer Fakultät. Im Fall aber | ||||||
19 | daß sie darauf Verzicht thun so habe ich mit ihnen keinen Streit denn | ||||||
20 | ich verlange mit der biblischen Theologie nicht zu streiten sondern zeige | ||||||
21 | nur an daß so fern man einräumt die Vernunft könne auch Auslegerin | ||||||
22 | der Bibel seyn die theologische Fakultät wünscht und hoft mit dieser in | ||||||
23 | Harmonie zu gelangen (welches im ersten Falle von den biblischen | ||||||
24 | Theologen selbst gewünscht wird) so könne man meine Versuche als | ||||||
25 | bloßen Vorschlag nicht verwerflich finden. | ||||||
26 | Zuerst müssen Gelehrte da seyn und ein Stand der Gelehrten (nicht | ||||||
27 | blos Litteraten die nicht Lehrer seyn können.) | ||||||
28 | Gelehrte und studirte docti und literati. Jene als Lehrer diese als | ||||||
29 | Geschäftsmänner nachdem was sie gelernt haben Geschäfte zu treiben | ||||||
30 | Die Regierung kann befehlen was d. i. welche Materien die Professoren | ||||||
31 | lehren sollen aber nicht selbst lehren. Sie kann gebieten daß diese | ||||||
32 | oder jene Classe von Erkentnissen bearbeitet werden soll sie kann aber | ||||||
33 | nicht befehlen daß man was sie selbst dictirt für wahr annehme. | ||||||
34 | Es ist schweer a priori den Zustand der Dinge in einer bürgerlichen | ||||||
35 | Verfassung anzugeben in welchem man auch nur die Idee einer solchen | ||||||
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