Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 428 |
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01 | nur die Philosophie muß immer frey bleiben und kann endlich allein die | ||||||
02 | Entscheidung machen, indem sie die oberste Bedingung des praktischen | ||||||
03 | Vernunftgebrauchs enthält. | ||||||
04 | Die obere Fakultäten heißen darum so weil sie unter einer öffentlichen | ||||||
05 | Gesetzgebung stehen und ein Publikum in Ansehung seines Wohls zum | ||||||
06 | Gegenstande haben. 1. Ein solches da ein jeder Einzelne sich selbst gesetzgebend | ||||||
07 | ist welche Gesetze also wenn sie a priori nothwendig seyn sollen | ||||||
08 | moralisch=praktisch seyn müssen 2. Dasjenige was unter öffentlichen | ||||||
09 | Gesetzen des äußeren Gebrauchs der Freyheit steht mithin solchen welche | ||||||
10 | die gemeinsame menschliche Vernunft a priori giebt d. i. juridisch=practisch | ||||||
11 | sind 3 unter solchen welche unter empirischen von der Natur abgelerneten | ||||||
12 | folglich technisch=praktischen Gesetzen der Erhaltung der Personen im | ||||||
13 | Publikum stehen - Alle drey Machthabende Facultäten unter Leiteren | ||||||
14 | damit nicht Einzelne von Anderen misleitet werden in Ansehung dessen | ||||||
15 | was zu ihrem wesentlichen Bedarf gehört. Keine von allen kan sich auf | ||||||
16 | eigene Autorität gründen weil es eine jedem ihr unterworfene eigene | ||||||
17 | Angelegenheit ist. Sie ist nur eine öffentliche Anstalt der sich ein jeder | ||||||
18 | wie er es zu seinem Besten nöthig findet unterwirft - beneficia offeruntur | ||||||
19 | non obtruduntur. - Die Rechtsanstalt ist nur in Ansehung der Existenz | ||||||
20 | eines gemeinen Wesens selbst mit Zwang verbunden so fern aber ein | ||||||
21 | jeder darinn das Mein und Dein des Andern nicht antastet so ist er in | ||||||
22 | Privathandlungen von allem äußern Zwange frey. - Überhaupt sind | ||||||
23 | die öffentliche Anstalten nur dazu eingeführt damit ein jeder noch die | ||||||
24 | Mittel in Händen habe um seine eigene Zweke die er sich selbst setzt zu | ||||||
25 | befördern. - Man kann keinen Kranken zwingen sich curiren zu lassen. | ||||||
26 | Zweite Seite |
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27 | Die obere Facultäten sollten in Proporzion mit ihrer Wichtigkeit | ||||||
28 | alle doch als Wissenschaften eine liberale Denkungsart zur Hauptbedingung | ||||||
29 | ihres Geschäftes machen allein sie gerathen allmälig in Versuchung dieses | ||||||
30 | Geschäft als einer bloßen Lohnkunst zu treiben welches dadurch geschieht | ||||||
31 | daß sie solche in lauter Empirie verwandeln: und der Vernunft nur | ||||||
32 | einräumen sich so viel als zur Bestätigung oder Vertheidigung ihrer | ||||||
33 | Satzungen ihnen brauchbar zu seyn scheint einzuräumen. | ||||||
34 | Woraus nichts zum bessern Lebenswandel zu machen ist das gehört | ||||||
35 | nicht zur eigentlichen Religionslehre sondern nur der Glaubenslehre | ||||||
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