Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 384 |
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01 | können mithin aus reiner Vernunft ist recht (moralisch betrachtet) sonst | ||||||
02 | heißt sie auch technisch=recht wenn sie mit ihrem Zweck zusammenstimmt | ||||||
03 | da dann der Vernunftgebrauch blos instrumental nicht ursprünglich ist. | ||||||
04 | Zweite Seite |
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05 | Regeln der Verknüpfung der Wirkungen mit ihren Ursachen sind | ||||||
06 | Gesetze und diese sind wenn die Caußalität im bloßen Begriffe der Regel | ||||||
07 | liegt folglich so fern die Handlung allein nach Gesetzen der Freyheit | ||||||
08 | möglich ist moralische Gesetze und die Handlungen die nach diesem | ||||||
09 | Object nothwendig sind wenn sie subjectiv doch zufällig sind Pflichten. | ||||||
10 | Die feste Maxime in Befolgung seiner Pflicht überhaupt heißt Tugend | ||||||
11 | und da es besondere Arten von Pflichten giebt so werden so viel Tugenden | ||||||
12 | genannt. Die Beschaffenheit der Handlung so fern die Idee der Pflicht | ||||||
13 | zugleich Triebfeder ist ist die Moralität so fern sie es nicht ist oder nicht | ||||||
14 | darauf gesehen wird ob sie es sey oder nicht legalität. (Von der Heiligkeit | ||||||
15 | des Willens) | ||||||
16 | Gesetze sind entweder die des Gebots oder Verbots oder Erlaubnisgesetze | ||||||
17 | und werden durch sollen, nicht thun sollen und dürfen ausgedrückt. | ||||||
18 | Dieses sollen aber würde in moralischen Gesetzen (wenn es deren giebt) unbedingt | ||||||
19 | seyn. Technische Imperative sind bedingt und darum nicht practische | ||||||
20 | Gesetze sondern Vorschriften. - Nach dem ersteren ist also etwas | ||||||
21 | erlaubt (recht) oder unerlaubt (unrecht) oder unter keinem moralischen | ||||||
22 | Gesetze also indifferent (vergönnt) - Collision der Gesetze. - lex | ||||||
23 | permissiva ist immer ein Gesetz für andere als dem obligatum respectiv | ||||||
24 | auf welche jemandem etwas erlaubt ist. | ||||||
25 | Pflichten sind entweder strikt= oder late= determinirend; jene | ||||||
26 | stehen unter dem Gesetz der Handlungen unmittelbar diese unter dem | ||||||
27 | Gesetz der Maximen der Handlungen (da diese also einen Spielraum für | ||||||
28 | die Willkühr lassen). Jene sind Vollkommene (Rechts=pflichten) diese Unvollkommene | ||||||
29 | d. i. Tugendpflichten. Ius et Ethica (propius sic dicta). | ||||||
30 | Da aber es Gesetz ist sich jede Pflicht zur Maxime der Handlung zu machen | ||||||
31 | so befaßt die Ethik sowohl die Rechts= als Tugendpflichten was die | ||||||
32 | Maximen (die Gesinnung) betrift d. i. das Formale des Willens aber | ||||||
33 | was die Gesetze in Ansehung des Materialen der Handlungen betrift ist | ||||||
34 | sie nur der Theil der Moral der die Unvollkommenen Pflichten enthält. | ||||||
35 | Es giebt einen categorischen Imperativ. | ||||||
36 | Die Willkühr des Menschen ist freye Willkühr. | ||||||
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