Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 384

   
         
 

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  01 können mithin aus reiner Vernunft ist recht (moralisch betrachtet) sonst    
  02 heißt sie auch technisch=recht wenn sie mit ihrem Zweck zusammenstimmt    
  03 da dann der Vernunftgebrauch blos instrumental nicht ursprünglich ist.    
         
  04

Zweite Seite

   
         
  05 Regeln der Verknüpfung der Wirkungen mit ihren Ursachen sind    
  06 Gesetze und diese sind wenn die Caußalität im bloßen Begriffe der Regel    
  07 liegt folglich so fern die Handlung allein nach Gesetzen der Freyheit    
  08 möglich ist moralische Gesetze und die Handlungen die nach diesem    
  09 Object nothwendig sind wenn sie subjectiv doch zufällig sind Pflichten.    
  10 Die feste Maxime in Befolgung seiner Pflicht überhaupt heißt Tugend    
  11 und da es besondere Arten von Pflichten giebt so werden so viel Tugenden    
  12 genannt. Die Beschaffenheit der Handlung so fern die Idee der Pflicht    
  13 zugleich Triebfeder ist ist die Moralität so fern sie es nicht ist oder nicht    
  14 darauf gesehen wird ob sie es sey oder nicht legalität. (Von der Heiligkeit    
  15 des Willens)    
         
  16 Gesetze sind entweder die des Gebots oder Verbots oder Erlaubnisgesetze    
  17 und werden durch sollen, nicht thun sollen und dürfen ausgedrückt.    
  18 Dieses sollen aber würde in moralischen Gesetzen (wenn es deren giebt) unbedingt    
  19 seyn. Technische Imperative sind bedingt und darum nicht practische    
  20 Gesetze sondern Vorschriften. - Nach dem ersteren ist also etwas    
  21 erlaubt (recht) oder unerlaubt (unrecht) oder unter keinem moralischen    
  22 Gesetze also indifferent (vergönnt) - Collision der Gesetze. - lex    
  23 permissiva ist immer ein Gesetz für andere als dem obligatum respectiv    
  24 auf welche jemandem etwas erlaubt ist.    
         
  25 Pflichten sind entweder strikt= oder late= determinirend; jene    
  26 stehen unter dem Gesetz der Handlungen unmittelbar diese unter dem    
  27 Gesetz der Maximen der Handlungen (da diese also einen Spielraum für    
  28 die Willkühr lassen). Jene sind Vollkommene (Rechts=pflichten) diese Unvollkommene    
  29 d. i. Tugendpflichten. Ius et Ethica (propius sic dicta).    
  30 Da aber es Gesetz ist sich jede Pflicht zur Maxime der Handlung zu machen    
  31 so befaßt die Ethik sowohl die Rechts= als Tugendpflichten was die    
  32 Maximen (die Gesinnung) betrift d. i. das Formale des Willens aber    
  33 was die Gesetze in Ansehung des Materialen der Handlungen betrift ist    
  34 sie nur der Theil der Moral der die Unvollkommenen Pflichten enthält.    
         
  35 Es giebt einen categorischen Imperativ.    
         
  36 Die Willkühr des Menschen ist freye Willkühr.    
         
         
     

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