Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 385 |
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01 | Die Rechtslehre als Lehre strenger Pflichten (unter bestimmten | ||||||
02 | Gesetzen) ist entweder die Lehre des inneren oder äußeren Rechts, wodurch | ||||||
03 | a, entweder die Freyheit im inneren oder b. im äußeren Eingeschränkt | ||||||
04 | ist. Die erste gehört für sich selbst zur Ethik dem Inhalt nach | ||||||
05 | aber doch zur Moral überhaupt und also auch zum Recht als einschränkende | ||||||
06 | höchste Bedingung. | ||||||
07 | Dritte Seite |
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08 | Alle Pflichten gründen sich auf die Autorität eines Gesetzes. Die | ||||||
09 | Gesetzgebung ist aber entweder natürlich oder übernatürlich. - Beyde | ||||||
10 | werden entweder a posteriori durch Erfahrung oder a priori durch Vernunft | ||||||
11 | erkannt. Das Erkentnis seiner Pflichten als auf einer übernatürlichen | ||||||
12 | (welche doch zugleich auch natürlich seyn kann) Gesetzgebung gegründet | ||||||
13 | ist Religion d. i. Inbegrif der Pflichten aus dem göttlichen | ||||||
14 | Willen. Religionspflichten kann man a priori nicht erkennen aber wohl | ||||||
15 | daß natürliche Pflichten zugleich eine übernatürliche Gesetzgebung zum | ||||||
16 | Grunde haben können und da ist die Pflicht so zu verfahren als ob eine | ||||||
17 | solche moralische äußere Gesetzgebung sey nicht ein Beweis vom Daseyn | ||||||
18 | derselben auch nicht eine Pflicht ein solches Wesen zu glauben sondern | ||||||
19 | eine Pflicht diesem unvermeidlichen Ideal der Vernunft angemessen sich | ||||||
20 | zu verhalten. | ||||||
21 | Das Recht so fern es dem Unrecht entgegengesetzt ist betrift die | ||||||
22 | Handlung. Ein Recht ist die Nutzbarkeit eines Dinges so fern sie zu dem | ||||||
23 | Seinen von Jemandem gehören kann. | ||||||
24 | Lex permissiva ist das Gesetz wodurch etwas nach Naturgesetzen erlaubt | ||||||
25 | ist was nach civilgesetzen verboten ist z. B. sein eigener Richter in | ||||||
26 | Beleidigungen zu seyn oder Vielweiberey wenn nur ein Mann da ist | ||||||
27 | oder Raub wenn Gefahr zu verhungern eintritt (weil das Eigenthum | ||||||
28 | nur vermittelst des gemeinen Wesens und in demselben jemandem | ||||||
29 | gesichert werden kann wo | ||||||
30 | Die Sittenlehre (Ethik) ist die Lehre der Freyheit unter Gesetzen | ||||||
31 | entweder so fern die Vernunft sie blos uns zur Norm macht oder so fern | ||||||
32 | sie auch mit einer Gesetzgebenden Gewalt verbunden sind. Die erste enthält | ||||||
33 | blos die Regeln der Handlungen ohne Rücksicht auf ein physisches | ||||||
34 | Bedürfnis der Menschlichen Natur blos die Gesetze wie sie die Vernunft | ||||||
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