Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 377 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | allgemeinen Gesetzgebung zusammenstimmenden Maxime ist, heißt der | ||||||
02 | Zweck und die Pflicht in Ansehung der Zwecke (die nur ein jeder sich | ||||||
03 | selbst setzen kann) ist Tugendpflicht. Synthetisches Princip der Erweiterung | ||||||
04 | der Moralität. | ||||||
05 | Officia lata sind solche die nicht praecis bestimmend seyn. Für sie | ||||||
06 | giebt es also nicht Gesetze sondern blos Bestimmungsgründe (principia) | ||||||
07 | zu Maximen weil sie nicht nothwendig machen | ||||||
08 | Der Zwang kan zwar auf meine Willkühr aber nicht dahin gehen | ||||||
09 | daß ich das Zwangsrecht auch als Bestimmungsgrund der meinigen in | ||||||
10 | meine Maxime aufnehme - Pflicht zugleich Bestimmungsgrund subiectiv. | ||||||
11 | Entweder eine Maxime kann zugleich allgemein Gesetzgebend seyn | ||||||
12 | oder blos der Wille sich die allgemeine Gesetzmäßigkeit zur Maxime zu | ||||||
13 | machen. Das letztere nämlich wollen zu können daß sie ein allgemeines | ||||||
14 | Gesetz sey bestimmt nichts in Ansehung der Maxime. | ||||||
15 | 1. Rechtslehre. Der Inbegrif der Pflichten die unabhängig von allen | ||||||
16 | Bewegursachen zu ihrer Beobachtung statt finden | ||||||
17 | 2. Tugendlehre der Inbegrif der Pflichten die sich selbst zur Bewegursache | ||||||
18 | machen. | ||||||
19 | 1. Pflichten welche zu Handlungen an sich selbst | ||||||
20 | 2. solche welche die Maximen der Handlungen gebieten zu denen | ||||||
21 | wir verbunden sind. | ||||||
22 | Zweite Seite |
||||||
23 | Wenn die Theologie vor der Moral vorher gehen soll so ist der polytheism | ||||||
24 | gefährlich ist es aber umgekehrt so kann er ein unschädlicher Aberglaube | ||||||
25 | seyn | ||||||
26 | Von dem Spruch wer da hat dem wird gegeben etc. wieder die verhoffte | ||||||
27 | Gnadenwirkung. | ||||||
28 | Von der Selbstschmeichelei mit leerem Versprechen in Vergleichung | ||||||
29 | mit dem der vorläufig nicht will und doch bey Gelegenheit die Pflicht | ||||||
30 | thut. | ||||||
31 | Wenn gefragt wird warum wir die qualification einer Maxime zur | ||||||
32 | allgemeinen Gesetzgebung zur Bedingung unserer Befugnis annehmen | ||||||
[ Seite 376 ] [ Seite 378 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |