Kant: AA XXIII, VII. Lose Blätter zum ... , Seite 367

   
         
 

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LBl E 70 R II 241-244

   
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Erste Seite

   
         
  03 Da jetzt das Gemeine Wesen durch Künste u. Ackerbau sich mit    
  04 seiner Kriegsverfassung nicht abgeben kan so muß es solche haben die    
  05 nicht Bürger sind und sich gänzlich damit befassen. Also ist es jetzt nicht    
  06 Bürgerpflicht mithin entweder Eigennutz oder Ehre. Die letztere    
         
         
  07 Der Ehrenpunct besteht in dem Werthe den iemand in der Meynung    
  08 anderer von seiner Ehrliebe selbst hat so fern er ihn dem Werthe    
  09 des Lebens gleichschätzt. Die Meynung anderer von unserer Treue    
  10 in Beobachtung unserer Pflicht kan für uns immer hinreichend seyn    
  11 Aber es giebt Fälle wo andere dabey nicht gesichert zu seyn glauben    
  12 sondern durchaus Ehrliebe als die einzige Gewährleistung von uns    
  13 fodern weil die größte Verleitungen Liebe zum Leben und Liebe zum    
  14 Geschlecht unsere beste Maximen leicht umstoßen können.    
         
  15 In diesem Falle der Versuchung sind nur Soldaten und Frauenzimmer    
  16 die auf Ehe hoffen. (Denn bey Männern ist man in der Ehe    
  17 wegen ihrer Treue keine gewährleistung weil ihre übertretung nicht so    
  18 gefährlich ist). Es giebt zweyerley Ehre Standesehre u. bürgerliche    
  19 Ehre Der Soldat hatte in alten Zeiten wo er in den Krieg als bürgerliche    
  20 Pflicht gehen mußte nur bürgerliche Ehre. Diese ist weggefallen    
  21 nachdem der Adel mit seinen Leibeigenen einen besonderen Kriegsstand    
  22 ausmachte, mithin der Bürger diese Pflicht nicht hatte und jener    
  23 sich dafür auch von Bürgerpflicht ziemlich los sagte. Weil der Liebe zum    
  24 Leben schwerlich ein eigennütziger Bewegungsgrund der genugsam    
  25 anhaltend wirkte entgegengesetzt werden kan u. Schutz des Staats ein    
  26 Verdienst ist so mußte die Vertheidigung desselben mit Ehre die noch    
  27 höher geschätzt werden muß als Leben verbunden seyn.    
         
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Zweite Seite

   
         
  29 Ehrenpunct. Der Ehrenruf ist die öffentliche Meynung von    
  30 dem Werthe oder Unwerthe einer Person. Der Fall in welchem das    
  31 allgemeine Urtheil eine Achtung für den Ehrenruf fodert dadurch    
  32 dieser ihm mehr werth seyn soll als das Leben ist der Ehrenpunct.    
  33 Der Ehrenpunct setzt also voraus daß das Publicum für seine Meynung    
  34 eine Achtung fodere die man für das höchste Gesetz nicht stärker fodern    
         
     

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