Kant: AA XXIII, VI. Vorarbeiten zum Anhang ... , Seite 358 |
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01 | keine auf Pflicht einschränkende Bedingung in den Vertrag kommen | ||||||
02 | würde mithin die Persönlichkeit beyder Theile würde aufgegeben werden. | ||||||
03 | Das ius instar realis personale in der Hausgenossenschaft beweiset | ||||||
04 | die Nothwendigkeit es in der Rechtslehre einzuführen auch an der Pflicht | ||||||
05 | des Gesindes wodurch dieses nicht blos zu bestimmten häuslichen Diensten | ||||||
06 | sondern auch alles Übel von der Hausherrschaft und ihren Kindern abzuwehren | ||||||
07 | verbunden ist mithin etwas der Herrschaft angehöriges das Seine | ||||||
08 | derselben ist. Ein Kutscher und Lakay gehört zur bloßen Dienerschaft | ||||||
09 | allenfalls außer dem Hause. | ||||||
10 | Zweite Seite |
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11 | Von der Möglichkeit der Erwerbung einer von mir unterschiedenen | ||||||
12 | Person nach Freyheitsgesetzen d. i. dem auf dingliche Art persönlichen | ||||||
13 | Recht. Dieses gehört zum Hauswesen und die Erwerbung kann hiebey nicht | ||||||
14 | anders als wechselseitig einer Person durch die Andere seyn daß eine das | ||||||
15 | Seine der andern wird u. so wechselseitig. quasi contractus: Do ut des | ||||||
16 | in der Geschlechtsgemeinschaft. | ||||||
17 | Seinen Körper einem Andern zur unmittelbaren Befriedigung seiner | ||||||
18 | Lust an demselben d. i. zum Genuß hinzugeben ist auf Seiten dessen der | ||||||
19 | sich hiezu hingiebt Verletzung der Menschheit (der Persönlichkeit d. i. | ||||||
20 | der Zurechnungsfähigkeit) in ihm und zwar im Puncte des Rechts überhaupt. | ||||||
21 | Der sich dazu hingiebt macht sich zu einer Sache die als brauchbar | ||||||
22 | und zugleich verbrauchbar (res fungibilis) angesehen werden kann wie | ||||||
23 | bey der Geschlechtermischung durch die ein Theil so wohl als der Andere | ||||||
24 | in Ansehung der Lebenskraft erschöpfen oder durch Schwängerung und | ||||||
25 | unglückliche Niederkunft der eine Theil dem Tode überliefern kann. Ein | ||||||
26 | solcher Genuß ist also mit dem eines Anthropophagen nach dem Geist des | ||||||
27 | Verbotgesetzes gantz und gar einerley ob er einen anderen Menschen mit | ||||||
28 | dem Munde oder durch andere Gliedmaßen ob absichtlich oder durch mitwirkende | ||||||
29 | zufällige Ursachen zu Grunde richtet und der Mensch kann sich | ||||||
30 | einem andern für keinen Preis dazu hingeben ohne daß indem er durch | ||||||
31 | einen solchen Vertrag seiner Persönlichkeit entsagt er die Gültigkeit desselben | ||||||
32 | zugleich vernichtet. Daß diese Frage eine Rechtsfrage (nicht zur | ||||||
33 | Ethik gehörige) sey bedarf keiner besondern Erörterung. Denn es ist | ||||||
34 | eine äußere Gesetzgebung für alles äußere Mein und Dein möglich und | ||||||
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