Kant: AA XXIII, VI. Vorarbeiten zum Anhang ... , Seite 359

   
         
 

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  01 die Einschränkung der äußeren Freyheit auf die Bedingung der Einstimmung    
  02 mit jedermanns Freyheit gründet hier einen Pflichtbegrif nach    
  03 äußeren Gesetzen, durch die ausgemacht werden soll ob der Vertrag der    
  04 Geschlechtsvermischung ein Sachenrecht oder ein blos persönliches oder    
  05 beydes vereinigt in einem und demselben Act begründe. Das erstere für    
  06 sich allein wiederspricht sich selbst denn der Mensch ist keine Sache. Das    
  07 zweyte ist hier nicht der Fall.    
         
  08

Wie sind synthetische Sätze des Übersinnlichen

   
  09

möglich?

   
  10 Als regulative Principien der practischen Vernunft. Die des Sinnlichen    
  11 als constitutive Begriffe der theoretischen.    
         
  12 Es kann jemand von einem andern durch eine That lädirt werden    
  13 wenn er gleich seine Einwilligung dazu gegeben hat. Denn indem er    
  14 diese gegen sich nicht hat einräumen sollen so ist die Menschheit in seiner    
  15 Person lädirt worden (weil er wieder ein Gesetz gehandelt hat welches    
  16 unbedingte Allgemeinheit enthält). Die Menschheit in seiner Person ist die    
  17 Persönlichkeit nicht blos als Sache gebraucht werden zu sollen vornehmlich    
  18 nicht genossen zu werden welches läsio enormis ist. Daher die    
  19 Schaam der Menschheit unwürdig turpitudo naturalium Der Mensch    
  20 schämt sich seiner Thierheit in der Begattung er verbirgt ihren Actus und    
  21 kan nur durch ein pactum der Coalition in eine moralische Person die    
  22 wechselseitig gleiche Pflichten und Rechte hat ein rechtlicher Mensch seyn.    
  23 Ehe wechselseitiger Gebrauch des Geschlechts.    
         
         
     

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