Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 345 |
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01 | passive Verbindlichkeit diejenige wo das nöthigende Subject eine andere | ||||||
02 | Person seyn muß, die rechtliche wo es eben dieselbe Person seyn muß | ||||||
03 | die ethische Verbindlichkeit. Im ersten Falle wird der obligatus durch | ||||||
04 | die Willkühr eines andern nach Gesetzen der Freyheit, im zweyten | ||||||
05 | blos durch die Vorstellung des Gesetzes genöthigt. So ist das Princip: | ||||||
06 | handle so daß deine Freyheit etc. ein Princip des Rechts Dagegen das: | ||||||
07 | handle nach Rechtsprincipien wenn collisionen mit objectiv nothwendigen | ||||||
08 | Principien vorkommen ein ethisches - wo das Subject welches verbindet | ||||||
09 | dieselbe Person mit dem verbundenen ist. das letztere betrifft den Unterschied | ||||||
10 | der ethischen Pflichten von den rechtlichen der Form nach. | ||||||
11 | Recht u. Pflicht Zweck u. Pflicht sind Verhältnisse eben desselben | ||||||
12 | Subjects aber in zwiefacher Person betrachtet nämlich beydemal als | ||||||
13 | obligantis nämlich durch seine Willkühr oder seinen Willen jenes der Form | ||||||
14 | der Freyheit dieses der Materie des Willens gemäs welche der Zweck ist. | ||||||
15 | Woher haben alle die auf ihre Pflicht nach Gesetzen ihrer eignen | ||||||
16 | Vernunft zu handeln die feste Maxime haben mehr Gewissenhaftigkeit in | ||||||
17 | ihren Handlungen als die ihre Pflicht auf Statuta gründen. | ||||||
18 | Warum setzt man den Pflichten das Recht entgegen, selbst schon in der | ||||||
19 | Eintheilung ob es gleich zweyerley Pflichten giebt? Weil Verpflichtung | ||||||
20 | nach Gesetzen der Freyheit blos das Formale betrifft - die aber nach | ||||||
21 | Zwecken (diese sich zum Gesetz zu machen) das Materiale der Verpflichtung. | ||||||
22 | Der so Rechte und keine Pflichten hat muß alles Vermögen. Die | ||||||
23 | 3 Categorien des Vermögens, zu beharren zu machen und zu verknüpfen. | ||||||
24 | LBl F 4 R II 281-284 |
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25 | Erste Seite |
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26 | Es kommt in dem sogenannten Streit der Rechtsprincipien mit der | ||||||
27 | Politik sondern mit dem der Rechtsgesetze untereinander (nicht einmal | ||||||
28 | mit dem der Ethik und den Glückseeligkeitsprincipien) an. Wehe dem der | ||||||
29 | eine andere Politik anerkennt als diejenige welche die Rechtsgesetze | ||||||
30 | heilig hält. | ||||||
31 | Auch nicht auf Ermahnungen kommt es an die man an Fürsten oder | ||||||
32 | Unterthanen ergehen läßt, das unnützeste u. zum Theil vorwitzigste Ding | ||||||
33 | unter allen. Sondern wie ein öffentliches Recht zu Stande zu bringen | ||||||
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