Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 344 |
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01 | Zweite Seite |
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02 | Das Rechtmäßige rectum wird dem was unrecht ist (minus | ||||||
03 | rectum, prauum) wie das Gesetzmäßige dem Gesetzwiedrigen logisch | ||||||
04 | entgegengesetzt wie A u. non A. Dies ist nun die Eintheilung eines | ||||||
05 | noch höhern moralischen Begrifs; welcher ist dieser? Eine Handlung | ||||||
06 | unter dem moralischen Imperativ (der Verpflichtung) überhaupt. | ||||||
07 | Hier ist nun zu unterscheiden: 1. was ihn verpflichtet 2. wozu er | ||||||
08 | verpflichtet wird, 3. wie er verpflichtet wird. | ||||||
09 | Was oder wer ihn verpflichtet. Das ist sein eigener Wille als allgemein | ||||||
10 | a priori gesetzgebend betrachtet, die moralisch=practische Vernunft | ||||||
11 | durch den categorischen Imperativ. | ||||||
12 | Wenn gesagt wird ich habe Recht (im Streit) gegen diesen oder jenen | ||||||
13 | so wird das Object schon als bekannt angenommen. | ||||||
14 | Heißt es aber ich habe ein Recht gegen ihn so bedeutet das eine | ||||||
15 | Schuld des andern sie mag seyn welche sie wolle - So die Vollkommenheit | ||||||
16 | einer Sache welche bekannt seyn muß und eine Vollkommenheit, | ||||||
17 | wenn die sache auch sonst unbekannt ist und nur durch jene Vollkommenheit | ||||||
18 | bestimmt wird. | ||||||
19 | Ein vernünftiges Wesen hat Pflichten wenn die Freyheit seiner | ||||||
20 | Willkühr durch ein Gesetz eingeschränkt wird (was ist Gesetz?) Wird sie | ||||||
21 | durch die Willkühr eines Anderen eingeschränkt so hat es Rechtspflichten; | ||||||
22 | Sofern sie aber nur durch das innere Gesetz der practischen | ||||||
23 | Vernunft des Subjects selbst eingeschränkt wird hat es Tugendpflichten. | ||||||
24 | Den Pflichten gegen jemanden correspondirt nicht immer ein | ||||||
25 | Recht des Andern etwas von diesem zu fordern und diese Pflichten sind | ||||||
26 | Tugendpflichten. Das Recht ist das Vermögen durch seine Willkühr | ||||||
27 | einen andern zu verpflichten. | ||||||
28 | Welcher ist der oberste eingetheilte Begrif der Verbindlichkeit? der | ||||||
29 | Gegenstand der freyen Willkühr überhaupt? - der einer Verbindlichkeit | ||||||
30 | überhaupt. Dieser Gegenstand ist entweder etwas (in Ansehung | ||||||
31 | dessen es eine Verbindlichkeit giebt) oder Nichts (wo es keine giebt actio | ||||||
32 | indifferens adiaphorum) actus mere facultatis | ||||||
33 | Alle Verbindlichkeit ist Verhältnis nach Gesetzen freyer Wesen | ||||||
34 | necessitantis adversus necessitatum oder umgekehrt; jene active diese | ||||||
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