Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 344

   
         
 

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  02 Das Rechtmäßige rectum wird dem was unrecht ist (minus    
  03 rectum, prauum) wie das Gesetzmäßige dem Gesetzwiedrigen logisch    
  04 entgegengesetzt wie A u. non A. Dies ist nun die Eintheilung eines    
  05 noch höhern moralischen Begrifs; welcher ist dieser? Eine Handlung    
  06 unter dem moralischen Imperativ (der Verpflichtung) überhaupt.    
         
  07 Hier ist nun zu unterscheiden: 1. was ihn verpflichtet 2. wozu er    
  08 verpflichtet wird, 3. wie er verpflichtet wird.    
         
  09 Was oder wer ihn verpflichtet. Das ist sein eigener Wille als allgemein    
  10 a priori gesetzgebend betrachtet, die moralisch=practische Vernunft    
  11 durch den categorischen Imperativ.    
         
  12 Wenn gesagt wird ich habe Recht (im Streit) gegen diesen oder jenen    
  13 so wird das Object schon als bekannt angenommen.    
         
  14 Heißt es aber ich habe ein Recht gegen ihn so bedeutet das eine    
  15 Schuld des andern sie mag seyn welche sie wolle - So die Vollkommenheit    
  16 einer Sache welche bekannt seyn muß und eine Vollkommenheit,    
  17 wenn die sache auch sonst unbekannt ist und nur durch jene Vollkommenheit    
  18 bestimmt wird.    
         
  19 Ein vernünftiges Wesen hat Pflichten wenn die Freyheit seiner    
  20 Willkühr durch ein Gesetz eingeschränkt wird (was ist Gesetz?) Wird sie    
  21 durch die Willkühr eines Anderen eingeschränkt so hat es Rechtspflichten;    
  22 Sofern sie aber nur durch das innere Gesetz der practischen    
  23 Vernunft des Subjects selbst eingeschränkt wird hat es Tugendpflichten.    
         
  24 Den Pflichten gegen jemanden correspondirt nicht immer ein    
  25 Recht des Andern etwas von diesem zu fordern und diese Pflichten sind    
  26 Tugendpflichten. Das Recht ist das Vermögen durch seine Willkühr    
  27 einen andern zu verpflichten.    
         
  28 Welcher ist der oberste eingetheilte Begrif der Verbindlichkeit? der    
  29 Gegenstand der freyen Willkühr überhaupt? - der einer Verbindlichkeit    
  30 überhaupt. Dieser Gegenstand ist entweder etwas (in Ansehung    
  31 dessen es eine Verbindlichkeit giebt) oder Nichts (wo es keine giebt actio    
  32 indifferens adiaphorum) actus mere facultatis    
         
  33 Alle Verbindlichkeit ist Verhältnis nach Gesetzen freyer Wesen    
  34 necessitantis adversus necessitatum oder umgekehrt; jene active diese    
         
     

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