Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 335 |
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01 | jeden Anderen durch meine bloße Willkühr folglich nach Rechtsgesetzen | ||||||
02 | ausschließen kann | ||||||
03 | Object meiner Willkühr ist wovon ich nach Belieben Gebrauch | ||||||
04 | machen kann. | ||||||
05 | Dazu daß etwas rechtlich Mein sey gehört 1. daß es Object meiner | ||||||
06 | Willkühr sey und zugleich als Object der Willkühr Anderer gedacht | ||||||
07 | werde. 2. Daß ich im Besitz desselben d. i. in einer Verknüpfung mit | ||||||
08 | diesem Gegenstande sey welche den Gebrauch desselben möglich macht. | ||||||
09 | Daher ist etwas rechtlich aber doch auch natürlich mein was ein Gegenstand | ||||||
10 | meiner Willkühr zugleich aber in mir selbst gegeben ist mithin ist | ||||||
11 | alles Meine was ich physisch besitze davon ich Inhaber bin zugleich rechtlich | ||||||
12 | Mein. Dagegen das was ob ich es gleich nicht physisch besitze dennoch | ||||||
13 | als das Meine betrachtet werden muß mithin ein äußerer als ein solcher | ||||||
14 | betrachteter Gegenstand so fern er mein ist heißt blos=rechtlich mein. | ||||||
15 | II. Wie ist es möglich etwas äußeres |
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16 | als das Seine zu haben |
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17 | Das Äußere als ein Gegenstand meiner Willkühr der zugleich als | ||||||
18 | Gegenstand der Willkühr Anderer betrachtet werden kan, kann ich rechtlich | ||||||
19 | nicht besitzen ohne vermittelst einer gemeinschaftlichen (vereinigten) | ||||||
20 | Willkühr derer denen es ein Gegenstand ihrer Willkühr seyn kann, und | ||||||
21 | ohne rechtlichen Besitz giebt es kein Mein und Dein (obzwar dieser dazu | ||||||
22 | nicht gnug ist). - Denn durch meine eigene Willkühr (arbitrio proprio) | ||||||
23 | kann ich Niemandes Freyheit einschränken ohne so fern ich mit dem Gegenstande | ||||||
24 | derselben physisch verbunden bin. Soll ich also Andere von diesem | ||||||
25 | so fern er auch ein Gegenstand ihrer Willkühr ist durch die meinige rechtlich | ||||||
26 | ausschließen so muß ihre Willkühr dazu mit der Meinigen übereinstimmen | ||||||
27 | u. ich also nur vermittelst der so vereinigten Willkühr andere ausschließen. | ||||||
28 | Also kann kein äußerer Gegenstand mein oder dein seyn als wo vereinigte | ||||||
29 | Willkühr existirt. - Ist nun der Begrif des äußeren Mein und Dein ein | ||||||
30 | nothwendiger Rechtsbegrif d. i. ein solcher der allem rechtlichen äußeren | ||||||
31 | Verhältnis der Person in Beziehung auf äußere Objecte der Willkühr | ||||||
32 | a priori zum Grunde liegt d. i. ist es nothwendig daß es ein äußeres Mein | ||||||
33 | und Dein geben könne so muß auch ein a priori vereinigter Wille diesem | ||||||
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