Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 334

   
         
 

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  01 wovon ich nach Belieben gebrauch machen kan. Dieses Object    
  02 wäre aber alsdann mein wenn ich auch ohne es physisch zu besitzen dennoch    
  03 davon durch meine bloße Willkühr Anderer abhalten kann - Setzet nun es    
  04 wäre nicht möglich etwas außer mir als das Meine zu haben so könnte ich    
  05 keinen Anderen durch meine bloße Willkühr vom Gebrauch der Sache    
  06 abhalten der andere aber umgekehrt mich auch nicht (wegen des Freyheitsgesetzes    
  07 mit jedermanns Freyheit zusammenzustimmen). Wenn ich    
  08 aber nicht andere vom Objecte meiner Willkühr abhalten kann und diese    
  09 von eben demselben durch ihre bloße Willkühr mich auch nicht so ist zwischen    
  10 Uns in Ansehung äußerer Objecte kein Rechtsverhältnis oder der    
  11 Gegenstand ist nach Rechtsprincipien kein Object meiner Willkühr d. i.    
  12 die Freyheit hebt den äußeren Gebrauch der Willkühr völlig auf    
         
  13 Setzet es sey nicht möglich so wäre es nicht nach Naturgesetzen unmöglich    
  14 denn es ist ein Gegenstand der Willkühr der also in meiner Gewalt    
  15 ist also nur nach Freyheitsgesetzen, nämlich dem der Einstimung der Freyheit    
  16 mit der Freyheit von jedermann. Dieses wiederstreitet aber gerade    
  17 der Freyheit im Gebrauche einer sache außer mir weil anderer Freyheit    
  18 sowohl meine wie die meinige die Willkühr der Freyheit anderer vom    
  19 Gebrauch des Gegenstandes abhält - Summa der Vernunftbegrif von    
  20 der Freyheit mit dem Begriffe der Willkühr in Ansehung äußerer in    
  21 ihrer Gewalt stehender Objecte macht den Begrif von einem Rechtsbegrif    
  22 des Besitzes eines solchen Objects nothwendig.    
         
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LBl F 18 R II 346-354

   
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Von der Möglichkeit Etwas außer sich

   
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als das Seine zu haben.

   
         
  27 Das Meine ist dasjenige dessen Veränderung meine Veränderung ist.    
  28 Das physisch Meine (in Raum und Zeit) ist das was zu der empirischen    
  29 Bestimmung meines Daseyns gehört. Dieses Mein ist innerlich wenn es    
  30 blos zu meiner Bestimmung in der Zeit gehört; äußerlich wenn es außer    
  31 mir aber doch mit mir so verbunden ist daß seine Veränderung zugleich    
  32 meine Veränderung ist. Rechtlich mein ist dasjenige Object meiner    
  33 Willkühr wovon auch als Object der Willkühr anderer betrachtet ich    
         
     

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