Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 336

   
         
 

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  01 Verhältnisse als Gesetzgebend zum Grunde liegen durch welchen jedes    
  02 besondere Willkühr andere nöthigen kann. - Es ist aber a priori nothwendig,    
  03 daß etwas Äußeres als ein solches doch Mein seyn könne denn    
  04 das Recht ist ein Verhältnis der Willkühr des einen zu der des Anderen so    
  05 fern diese ihre Freyheit im äußeren Gebrauch nach der Idee eines    
  06 gemeinschaftlichen Willens wechselseitig einschränken. Würde nun kein    
  07 äußeres Mein und Dein möglich seyn so würde die Freyheit sich selbst    
  08 vom physischen Besitz d. i. von Sachen in Raum und Zeit abhängig    
  09 machen folglich    
  10

Zweite Seite

   
  11 der Rechtsbegrif selbst von empirischen Bedingungen a priori abhängig    
  12 mithin selbst empirisch seyn welches dem Begriffe des Rechts wiederspricht.    
         
         
     

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