Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 336 |
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01 | Verhältnisse als Gesetzgebend zum Grunde liegen durch welchen jedes | ||||||
02 | besondere Willkühr andere nöthigen kann. - Es ist aber a priori nothwendig, | ||||||
03 | daß etwas Äußeres als ein solches doch Mein seyn könne denn | ||||||
04 | das Recht ist ein Verhältnis der Willkühr des einen zu der des Anderen so | ||||||
05 | fern diese ihre Freyheit im äußeren Gebrauch nach der Idee eines | ||||||
06 | gemeinschaftlichen Willens wechselseitig einschränken. Würde nun kein | ||||||
07 | äußeres Mein und Dein möglich seyn so würde die Freyheit sich selbst | ||||||
08 | vom physischen Besitz d. i. von Sachen in Raum und Zeit abhängig | ||||||
09 | machen folglich | ||||||
10 | Zweite Seite |
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11 | der Rechtsbegrif selbst von empirischen Bedingungen a priori abhängig | ||||||
12 | mithin selbst empirisch seyn welches dem Begriffe des Rechts wiederspricht. | ||||||
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