Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 330 |
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01 | Die categorien des rechtlichen (intellectuellen) Besitzes überhaupt | ||||||
02 | machen allein kein Erkentnis des Mein und Dein aus wenn nicht die | ||||||
03 | Formen der sinnlichen Anschauung hinzukommen als der Schemate des | ||||||
04 | Besitzes | ||||||
05 | Das Recht (formaliter) ist eine Idee der der correspondirende Gegenstand | ||||||
06 | garnicht in der Erfahrung gegeben werden kan; also kan ius nicht | ||||||
07 | in ius Noumenon und phaenomenon eingetheilt werden. Es kan nur in | ||||||
08 | practischer Absicht gegeben in theoretischer aber nur gedacht werden. - | ||||||
09 | Diese Idee aber hat objective Realität in Ansehung äußerer Verhältnisse | ||||||
10 | nach Gesetzen der Freyheit blos dadurch daß sie gedacht wird. - | ||||||
11 | Die synthetische Einheit der Willkühr als freye äußere Willkühr so fern | ||||||
12 | sie (diese Einheit) als Bedingung der Möglichkeit der Unterscheidung des | ||||||
13 | Mein und Dein betrachtet wird ist der Grund der Rechtsbestimmung. - | ||||||
14 | Das ius purum geht als ideal voran das ius applicatum geht auf den | ||||||
15 | empirischen Besitz so fern er unter jenem steht. | ||||||
16 | Strafgerechtigkeit: Nicht der Wille Aller kan eine Strafe über den | ||||||
17 | einzelnen verhängen denn die übrige außer diesem einen (der niemals zu | ||||||
18 | seiner Strafe einwilligt) machen nicht alle aus sondern der allgemeine | ||||||
19 | Wille wo von jedem individuum abstrahirt wird d. i. das Gesetz unter | ||||||
20 | welches sich jeder einzelne begiebt. | ||||||
21 | LBl F 14 R II 325-330 |
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22 | Erste Seite |
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23 | 12) Körperliche Gegenstände außer mir können durch einen rechtlichen | ||||||
24 | Act (nicht ursprünglich) erworben werden denn ob es gleich Dinge wären | ||||||
25 | die keinem angehören (res nullius) so kan ich doch an ihnen unmittelbar | ||||||
26 | kein Recht haben ( ) sondern dieses muß von der ursprünglich in Ansehung | ||||||
27 | des Mein und Dein überhaupt vereinigten Willkühr als abgeleitet | ||||||
28 | betrachtet werden wie dann ich nur das ursprünglich erwerben würde von | ||||||
29 | dessen Daseyn ich zugleich die Ursache wäre. Also ist so fern (nach der | ||||||
30 | Vernunftidee des Mein und Dein) alle Erwerbung in der Zeit blos abgeleitet. | ||||||
31 | Sie kann aber doch in dieser uranfänglich (primitiv) seyn | ||||||
32 | weil ich nicht das was vorher einem Anderen angehörete (rem alienam) | ||||||
33 | und nun aufhört in demselben Sinne das Seine zu seyn durch die Idee | ||||||
34 | eines a priori vereinigten Willens zu dem meinen mache. - Ursprünglich | ||||||
35 | etwas äußeres erwerben wäre anderen eigenmächtig (propria autoritate) | ||||||
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