Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 318

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 dem Postulat der practischen Vernunft, im zweyten würde alle Erwerbung    
  02 des Bodens als ein rechtlicher Act immer wiederum von einem    
  03 anderen rechtlichen Act abgeleitet werden müssen dadurch jeder über das    
  04 Seine am allgemeinen Boden disponirte, und es würde eine Rückkehr    
  05 in der Reihe der von einander abgeleiteten Erwerbungen angenommen    
  06 werden wodurch kein zureichender Grund derselben möglich ist.    
         
  07 §    
         
  08 „Alle Menschen sind durch ihr angebohrnes Recht vor allem äußern    
  09 Mein und Dein im ursprünglichen Besitz des Bodens auf welchem rechtlichen    
  10 Besitz die Möglichkeit der Erwerbung desselben zuerst gegründet    
  11 werden muß.”    
         
  12

Die erste Bedingung der Möglichkeit des äußeren Mein oder Dein

   
  13

ist der Besitz eines Gegenstandes der Willkühr.

   
  14 Der Anfang der Erwerbung und die erste Bedingung der Möglichkeit    
  15 derselben aber ist die Besitznehmung (apprehensio) welche sofern sie    
  16 als ein factum an einem Gegenstand in Raum betrachtet wird Ergreifung    
  17 (apprehensio empirica) so fern aber von diesen Bedingungen abgesehen    
  18 nur auf den Verstandesbegrif den äußern Gegenstand in seine Gewalt    
  19 zu bringen (in eine Verknüpfung mit dem Subject dadurch dieses vermögend    
  20 wird ihn zu gebrauchen) die intellectuelle Besitznehmung    
  21 genannt werden kann.    
         
  22 Nun nehmen alle Menschen mit Recht den Platz der Erde ein wohin    
  23 sie die Natur oder der Zufall ohne ihre Willkühr gesetzt hat und sind also    
  24 nach einem angebohrenen Recht (vor allem rechtlichen Act) im Besitz des    
  25 Bodens auf dem sie anlangen als der obersten Bedingung der Möglichkeit    
  26 des Gebrauchs desselben so weit dieser blos zur Erhaltung ihres    
  27 Daseyns schlechterdings nothwendig ist. - Sie sind also insgesammt von    
  28 Natur im ursprünglichen Besitz des Erdbodens (ganz oder zum Theil). -    
  29 Darum kommt keinem aber nicht sofort auch ein Sitz (sedes) d. i. ein Platz    
  30 zu den einer oder der andere als das Seine ansehen kann; denn dazu    
  31 wird ein rechtlicher Act (der Erwerbung) erfordert. - Gleichwohl    
  32

Zweite Seite

   
  33 weil diese Verknüpfung des Subjects mit dem Boden ebenso nothwendig    
  34 mit dem Willen verbunden ist ihn zu jenem Behuf zu brauchen    
         
     

[ Seite 317 ] [ Seite 319 ] [ Inhaltsverzeichnis ]