Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 318 |
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01 | dem Postulat der practischen Vernunft, im zweyten würde alle Erwerbung | ||||||
02 | des Bodens als ein rechtlicher Act immer wiederum von einem | ||||||
03 | anderen rechtlichen Act abgeleitet werden müssen dadurch jeder über das | ||||||
04 | Seine am allgemeinen Boden disponirte, und es würde eine Rückkehr | ||||||
05 | in der Reihe der von einander abgeleiteten Erwerbungen angenommen | ||||||
06 | werden wodurch kein zureichender Grund derselben möglich ist. | ||||||
07 | § | ||||||
08 | „Alle Menschen sind durch ihr angebohrnes Recht vor allem äußern | ||||||
09 | Mein und Dein im ursprünglichen Besitz des Bodens auf welchem rechtlichen | ||||||
10 | Besitz die Möglichkeit der Erwerbung desselben zuerst gegründet | ||||||
11 | werden muß.” | ||||||
12 | Die erste Bedingung der Möglichkeit des äußeren Mein oder Dein |
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13 | ist der Besitz eines Gegenstandes der Willkühr. |
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14 | Der Anfang der Erwerbung und die erste Bedingung der Möglichkeit | ||||||
15 | derselben aber ist die Besitznehmung (apprehensio) welche sofern sie | ||||||
16 | als ein factum an einem Gegenstand in Raum betrachtet wird Ergreifung | ||||||
17 | (apprehensio empirica) so fern aber von diesen Bedingungen abgesehen | ||||||
18 | nur auf den Verstandesbegrif den äußern Gegenstand in seine Gewalt | ||||||
19 | zu bringen (in eine Verknüpfung mit dem Subject dadurch dieses vermögend | ||||||
20 | wird ihn zu gebrauchen) die intellectuelle Besitznehmung | ||||||
21 | genannt werden kann. | ||||||
22 | Nun nehmen alle Menschen mit Recht den Platz der Erde ein wohin | ||||||
23 | sie die Natur oder der Zufall ohne ihre Willkühr gesetzt hat und sind also | ||||||
24 | nach einem angebohrenen Recht (vor allem rechtlichen Act) im Besitz des | ||||||
25 | Bodens auf dem sie anlangen als der obersten Bedingung der Möglichkeit | ||||||
26 | des Gebrauchs desselben so weit dieser blos zur Erhaltung ihres | ||||||
27 | Daseyns schlechterdings nothwendig ist. - Sie sind also insgesammt von | ||||||
28 | Natur im ursprünglichen Besitz des Erdbodens (ganz oder zum Theil). - | ||||||
29 | Darum kommt keinem aber nicht sofort auch ein Sitz (sedes) d. i. ein Platz | ||||||
30 | zu den einer oder der andere als das Seine ansehen kann; denn dazu | ||||||
31 | wird ein rechtlicher Act (der Erwerbung) erfordert. - Gleichwohl | ||||||
32 | Zweite Seite |
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33 | weil diese Verknüpfung des Subjects mit dem Boden ebenso nothwendig | ||||||
34 | mit dem Willen verbunden ist ihn zu jenem Behuf zu brauchen | ||||||
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