Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 319 |
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01 | kan man die Gelangung zu diesem Besitz als Besitznehmung (apprehensio) | ||||||
02 | vorstellig machen und als einen Act wodurch zwar noch nicht der | ||||||
03 | Boden aber doch ein Recht und zwar ursprünglich erworben wird ihn zu | ||||||
04 | dem Seinen zu machen d. i. ihn zu erwerben, welcher Act da er unmittelbar | ||||||
05 | von der Natur abstammt noch kein rechtlicher Act (actus iuridicus) ist | ||||||
06 | als welcher von der äußern Freyheit des Willens und ihren Gesetzen | ||||||
07 | ausgehen muß aber doch nach der Analogie mit einem solchen vorgestellt | ||||||
08 | werden kann und muß. | ||||||
09 | Anmerkung Der Begrif des Rechts ist nicht ein Begrif von einer | ||||||
10 | unmittelbaren Beziehung des Subjects auf äußere Sachen; denn ihm | ||||||
11 | correspondirt unmittelbar der Begriff der Verbindlichkeit. Sachen aber | ||||||
12 | kann keine Verbindlichkeit auferlegt werden. - Wenn man von Recht | ||||||
13 | in einer Sache spricht so versteht man darunter das Recht aus dem | ||||||
14 | bloßen Besitz einer Sache nämlich jedermann zu verbinden mir im gesetzlichen | ||||||
15 | Gebrauch derselben nicht Eintrag zu thun. - Daß der bloße rechtmäßige | ||||||
16 | (mit dem allgemeinen Princip der Freyheit zusammenstimmende) | ||||||
17 | Besitz schon für sich allein ein obzwar noch nicht um die Sache mein zu | ||||||
18 | nennen hinlängliches Recht in der Sache gebe d. i. jedermann verbunden | ||||||
19 | ist in der Formel der juridischen Glückseeligkeit Wohl dem der im Besitz | ||||||
20 | ist (beati poßidentes) ausgedrückt. | ||||||
21 | Der Besitz einer äußeren Sache (als die des Bodens ist) kann nur | ||||||
22 | in so fern ein äußeres Mein oder Dein begründen als er als ein gemeinsamer | ||||||
23 | Besitz d. i. der als aus dem gemeinsamen Willen aller die im | ||||||
24 | Besitze des Objects sind abgeleitet betrachtet werden kann denn ein | ||||||
25 | Privatbesitz verbindet nicht jedermann wohl aber der Gemeinsame. - | ||||||
26 | Aber der ursprüngliche Besitz eines Bodens für alle durch die Natur ist | ||||||
27 | ein solcher der vor allem rechtlichen Act vorhergeht. | ||||||
28 | Definition. Der Wille eines Subjects in Verhältnis auf ein Object | ||||||
29 | sofern dieses in seiner Gewalt ist heißt die Willkühr. - Eigenmächtig etwas | ||||||
30 | erwerben heißt es durch einen Act der eigenen Willkühr erwerben mithin | ||||||
31 | unmittelbar durch Beziehung auf das Object. - Eigenmächtig kann nichts | ||||||
32 | äußeres erworben werden; denn das würde seyn Andere durch seine | ||||||
33 | bloße Willkühr pro arbitrio verbinden welches mit der äußeren Freyheit | ||||||
34 | nach allgemeinen Gesetzen nicht zusammen besteht. Also durch keinen Act | ||||||
35 | der unmittelbar aufs äußere Object geht obzwar die Besitznehmung | ||||||
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