Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 317 |
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01 | Erwerbung ist als bis jene mit dem vereinigten Willen im Gesammtbesitze | ||||||
02 | alle Gegenstände der Willkühr die nach Freyheitsgesetzen in jemandes | ||||||
03 | Gewalt gebracht werden als das Seine zu haben zusammen stimmt. | ||||||
04 | Nun ist ein solcher gemeinsame Besitz a priori vor allem Act der | ||||||
05 | Willkühr wirklich im Besitz des Erdbodens und die Freyheit das Vermögen | ||||||
06 | und der Wille stimmen a priori (vor allem rechtlichen Act) vor | ||||||
07 | der practischen Vernunft zusammen den äußeren Gegenstand (den Boden) | ||||||
08 | als das Seine zu haben: folglich | ||||||
09 | Nicht Verhältnis zur substanz phaenomenon d. i. unmittelbar zu | ||||||
10 | Sachen die keine Verbindlichkeit haben. | ||||||
11 | Deduction des Begrifs des Sachenrechts d. i. der Möglichkeit |
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12 | der ersten Erwerbung des Bodens. |
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13 | Die erste Erwerbung als ursprünglich betrachtet nach Rechtsbegriffen | ||||||
14 | (als bloßen Vernunftbegriffen) bedeutet hier wo von der | ||||||
15 | Möglichkeit des äußern Mein und Dein an Sachen die Rede ist den unbedingten | ||||||
16 | d. i. von Zeitbedingung unabhängigen Act der Willkühr wodurch | ||||||
17 | eine äußere Sache das Seine von jemanden wird. Denn die vorige Zeit | ||||||
18 | ist die Bedingung der nachfolgenden. - Der Besitz bedeutet in reinen | ||||||
19 | Rechtsverhältnissen nicht die Inhabung noch die Besitznehmung | ||||||
20 | (apprehensio) die Verbindung einer Person mit einem Platz im Raum | ||||||
21 | sondern den Act einen vom Subject unterschiedenen (äußeren) Gegenstand | ||||||
22 | in seine Gewalt zu bringen (act der causalität) und die Gemeinschaft | ||||||
23 | des Besitzes (communio) als eines ursprünglichen mit anderen | ||||||
24 | nicht die Verknüpfung der Gegenwart vieler Personen in allen Örtern | ||||||
25 | der Gegenwart der andern: sondern der in Ansehung desselben Gegenstandes | ||||||
26 | vereinigten Willkühr. | ||||||
27 | LBl E 57 R II 207-210 |
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28 | Erste Seite |
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29 | Postulate der practischen Vernunft in Ansehung des Bodens. | ||||||
30 | „Es muß für jeden auf Erden lebenden möglich seyn einen Boden | ||||||
31 | ursprünglich zu erwerben” (vid. §.) | ||||||
32 | Denn setzet eine solche Erwerbung sey unmöglich so gäbe es entweder | ||||||
33 | gar keine oder wenigstens keine ursprüngliche Erwerbung des | ||||||
34 | Bodens für darauf lebende Menschen. - Der erste Fall wiederstreitet | ||||||
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