Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 299

   
         
 

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  01 oder acceptation oder durch eine acceptation die durch die Besitznehmung    
  02 nothwendig wird verknüpfen weil dadurch allein es möglich    
  03 wird daß meiner Freyheit durch das Hindernis was andere meiner Willkühr    
  04 setzen Abbruch geschehe.    
         
         
  05 Der Schematism der Erwerbung ist als Translation durch gemeinschaftliche    
  06 Willkühr a priori anzusehen. Potentiale oder actuale Gemeinschaft    
  07 dieses Willens. Das ist die synthetische Einheit der Willkühr über    
  08 ein Object welche der Erwerb als empirische Synthesis möglich macht.    
         
  09

Vierte Seite

   
         
  10 Der einen Boden erwirbt der erwirbt sich kein Recht an dem Boden    
  11 für sich denn diesem würde eine obligation des letztern correspondiren    
  12 sondern ein rechtliches Vermögen andern (durch seine bloße Willkühr)    
  13 zu wiederstehen daß sie ihn nicht nach Willkühr brauchen selbst nicht so    
  14 daß seine Freyheit unverletzt bleibt dieses aber ist nicht möglich zu denken    
  15 wenn man nicht voraussetzt kein Mensch könne durch seine Willkühr oder    
  16 derselben Maxime allen Gebrauch brauchbarer Dinge unmöglich machen.    
         
         
  17 Ein Verhältnis was man sich nur als das seiner Freyheit in Verhältnis    
  18 auf die Willkühr anderer denken kan ist ein rechtliches Verhältnis.    
  19 Das ist ein reiner Vernunftbegrif d. i. ich kan mir dasselbe nur durch einen    
  20 Vernunftbegrif denken der gar nicht in der sinnlichen Anschauung dargestellet    
  21 werden kan sondern wovon diese letztere nur die Folge ist. -    
  22 Daher besitzt erstlich einer etwas rechtlich wenn daß es ihm zukomt    
  23 blos auf dem Verhältnis seiner freyen Willkühr zu anderer ihrer beruht.    
  24 Daher ist der Zwang rechtlich wenn er eine nothigung des andern blos    
  25 als durch seine Willkühr in Verhältnis auf die freye Willkühr Anderer    
  26 beruht.    
         
         
  27 Das Recht wenn es zwischen Menschen als reinen Intelligenzen in    
  28 keinem Verhältnisse zu Sachen und zu einander in Raum und Zeit gedacht    
  29 worden ist leicht nach allgemeinen Regeln zu bestimmen. Man    
  30 hat nichts nöthig als die Freyheit und Willkühr in Verhältnis auf einander    
  31 entweder unmittelbar oder vermittelst der Sachen einzutheilen.    
  32 Doch kan man allgemein sagen daß alles äußere Recht als Besitz der    
  33 Willkühr Anderer (da man die Willkühr derselben in seiner Gewalt hat)    
  34 auf der Idee einer Gemeinschaft der Willkühr beruhe die, wenn der Mensch    
         
     

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