Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 299 |
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01 | oder acceptation oder durch eine acceptation die durch die Besitznehmung | ||||||
02 | nothwendig wird verknüpfen weil dadurch allein es möglich | ||||||
03 | wird daß meiner Freyheit durch das Hindernis was andere meiner Willkühr | ||||||
04 | setzen Abbruch geschehe. | ||||||
05 | Der Schematism der Erwerbung ist als Translation durch gemeinschaftliche | ||||||
06 | Willkühr a priori anzusehen. Potentiale oder actuale Gemeinschaft | ||||||
07 | dieses Willens. Das ist die synthetische Einheit der Willkühr über | ||||||
08 | ein Object welche der Erwerb als empirische Synthesis möglich macht. | ||||||
09 | Vierte Seite |
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10 | Der einen Boden erwirbt der erwirbt sich kein Recht an dem Boden | ||||||
11 | für sich denn diesem würde eine obligation des letztern correspondiren | ||||||
12 | sondern ein rechtliches Vermögen andern (durch seine bloße Willkühr) | ||||||
13 | zu wiederstehen daß sie ihn nicht nach Willkühr brauchen selbst nicht so | ||||||
14 | daß seine Freyheit unverletzt bleibt dieses aber ist nicht möglich zu denken | ||||||
15 | wenn man nicht voraussetzt kein Mensch könne durch seine Willkühr oder | ||||||
16 | derselben Maxime allen Gebrauch brauchbarer Dinge unmöglich machen. | ||||||
17 | Ein Verhältnis was man sich nur als das seiner Freyheit in Verhältnis | ||||||
18 | auf die Willkühr anderer denken kan ist ein rechtliches Verhältnis. | ||||||
19 | Das ist ein reiner Vernunftbegrif d. i. ich kan mir dasselbe nur durch einen | ||||||
20 | Vernunftbegrif denken der gar nicht in der sinnlichen Anschauung dargestellet | ||||||
21 | werden kan sondern wovon diese letztere nur die Folge ist. - | ||||||
22 | Daher besitzt erstlich einer etwas rechtlich wenn daß es ihm zukomt | ||||||
23 | blos auf dem Verhältnis seiner freyen Willkühr zu anderer ihrer beruht. | ||||||
24 | Daher ist der Zwang rechtlich wenn er eine nothigung des andern blos | ||||||
25 | als durch seine Willkühr in Verhältnis auf die freye Willkühr Anderer | ||||||
26 | beruht. | ||||||
27 | Das Recht wenn es zwischen Menschen als reinen Intelligenzen in | ||||||
28 | keinem Verhältnisse zu Sachen und zu einander in Raum und Zeit gedacht | ||||||
29 | worden ist leicht nach allgemeinen Regeln zu bestimmen. Man | ||||||
30 | hat nichts nöthig als die Freyheit und Willkühr in Verhältnis auf einander | ||||||
31 | entweder unmittelbar oder vermittelst der Sachen einzutheilen. | ||||||
32 | Doch kan man allgemein sagen daß alles äußere Recht als Besitz der | ||||||
33 | Willkühr Anderer (da man die Willkühr derselben in seiner Gewalt hat) | ||||||
34 | auf der Idee einer Gemeinschaft der Willkühr beruhe die, wenn der Mensch | ||||||
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