Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 298 |
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01 | habe und sie darin erhalte mein bleibe unangesehen meines | ||||||
02 | Physischen Besitzes imgleichen des andern Einwilligung zu meiner Willkühr | ||||||
03 | das was Sein ist mir zu übergeben ohne daß die folgende Zeit | ||||||
04 | einen Unterschied dazwischen macht. | ||||||
05 | Ich kan durch meine Willkühr entweder jeden Andern als Besitzer | ||||||
06 | nöthigen mir den Gebrauch einer Sache zuzulassen oder nur einen bestimmten | ||||||
07 | etwas zu thun oder zu lassen oder einer Person dasjenige zu | ||||||
08 | thun wodurch jedermann von ihrem Gebrauche als einer Sache abgehalten | ||||||
09 | werden kan. | ||||||
10 | Ein Recht haben heißt soviel als das Object desselben rechtlich | ||||||
11 | besitzen d. i. ein Befugnis durch seine bloße Willkühr andere zu zwingen | ||||||
12 | etwas zu thun oder zu unterlassen, was sonst der Freyheit indifferent | ||||||
13 | ist. - Der juridische Besitz eines Objects hängt gar nicht von den Bedingungen | ||||||
14 | des Objects und seiner Existenz, Raum u. Zeit sondern blos | ||||||
15 | von Verhältnissen meiner Willkühr zur Willkühr anderer nach Gesetzen | ||||||
16 | der Freyheit ab und die sinnliche Bedingungen des physischen Besitzes | ||||||
17 | stehen unter den categorien des Rechts welche die Willkühr schlechthin | ||||||
18 | bestimmen. | ||||||
19 | Diese Categorien sind 1. der Größe Allgemeinheit, jeden zu zwingen, | ||||||
20 | der im physischen Besitz der Sache ist die mir angehört 2.) der Qvalität | ||||||
21 | wie Rechte erworben verlohren eingeschränkt werden als Realität eines | ||||||
22 | Besitzes nicht blos der Freyheit der die Negation blos Keinem seyne Freyheit | ||||||
23 | zu schmälern entgegen steht, die mit der actione iusta verbunden | ||||||
24 | ist u. die limitation da die Freyheit eines jeden durch dieses Recht eingeschränkt | ||||||
25 | wird. 3. der Relation a) der Sachen in Substanz (die auch | ||||||
26 | für sich ohne Wirkung meiner Willkühr existiren b) der Handlung eines | ||||||
27 | andern: wozu ihn meine Willkühr nöthigt c) der Gemeinschaft da einer | ||||||
28 | des andern Person d. i. einen gewissen Zustand desselben von ihm abhängig | ||||||
29 | macht in welchem jener blos durch die Willkühr des andern ist. | ||||||
30 | d) der Modalität da dieses Recht entweder selbst blos möglich oder | ||||||
31 | auch wirklich oder auch jedem Menschen nothwendig zukommt. | ||||||
32 | Die einzige physische Bedingung von der wir die Erwerbung eines | ||||||
33 | Rechts (welche selber ein physischer Actus in der Zeit ist) abhängig | ||||||
34 | machen ist daß wir das Object mit unserer Willkühr entweder durch occupation | ||||||
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