Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 297

   
         
 

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  01 können. Nur hier mit dem Unterschiede daß die Verbindung nicht die ist    
  02 deren Bedingungen schon in der Anschauung liegen sondern die Willkühr    
  03 in Beziehung auf den möglichen Gebrauch der Sachen sie selbst macht.    
         
  04 Analytischer Grundsatz des Rechts (Zwanges) handle so daß    
  05 deine Freyheit mit jedermanns seiner nach allgemeinem Gesetze zusammen    
  06 bestehen kan, denn der Zwang kan damit bestehen.    
         
  07 Synthetischer Grundsatz. Es ist an sich Pflicht (auch ohne    
  08 Zwang) so zu handeln daß deine Freyheit mit anderer ihrer zusammen    
  09 stimme. - Dieses ist eine Tugendpflicht, jenes Rechtspflicht.    
         
  10 Der Grundsatz der Rechtspflicht hat außer der Freyheit subjectiv betrachtet    
  11 (angebohrnes Recht) noch die Freyheit in objectiver Beziehung d. i.    
  12 die Einheit der Willkühr im Verhältnisse aufs Object zur Folge welche Einheit    
  13 synthetisch ist: - Handle so daß nach Principien der Freyheit deine    
  14 Willkühr mit anderer ihrer in Ansehung ihrer Objecte überhaupt zusammen    
  15 bestehen kan. Synthetischer Grundsatz des Rechts. Dieser enthält immer    
  16 einen Intuitus in Ansehung der Naturdinge die Objecte der Willkühr    
  17 seyn können in sich entweder sie sind zugleich mit der Willkühr oder die    
  18 Bestimmung der Willkühr folgt auf sie oder das erste ist der Grund des    
  19 letztern. Synthetische Einheit des Rechts in Ansehung der Sachen,    
  20 der Personen und dieser als Sachen.    
         
         
  21 Ein Recht hat der synthetisch durch seine bloße Willkühr anderer    
  22 ihre Freyheit einschränkt wenn gleich Andere seiner Freyheit nicht Abbruch    
  23 thun z. B. einen zu zwingen sein Versprechen zu halten denn der es    
  24 nicht hält, thut meiner Freyheit darum nicht Abbruch. Es muß möglich    
  25 seyn Rechte zu besitzen u. zu erwerben und die Handlung deren Maxime    
  26 diese Möglichkeit aufhebt ist unrecht. Nun kan ich ein Recht haben 1. eine    
  27 sache ausschlieslich zu brauchen, 2. der Handlungen anderer mich zu    
  28 meinem Vortheil zu bedienen 3. Auch der Person anderer nach meinem    
  29 Willen. Also kan ich die Möglichkeit dieses Gebrauchs nicht aufheben.    
         
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Dritte Seite

   
         
  31 Ich habe ein Recht, wenn ich durch meine Willkühr anderer ihre in    
  32 Ansehung des Objects der Willkühr anderer bestimmen kan und zwar    
  33 nach Gesetzen der Freyheit von allen Bedingungen des Raumes und der    
  35 Zeit und unabhängig z. B. daß eine sache die ich meinen Kräften    
  34 unterworfen    
         
     

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