Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 300

   
         
 

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  01 als Sinnenwesen betrachtet wird um dieses Recht in concreto zu actuiren,    
  02 1. die sinnliche Bedingungen der Rechtsbestimmung in Ansehung der    
  03 Sache erfordert worunter allein ein gemeinschaftlicher Wille möglich    
  04 wird, 2. solche dadurch er wirklich wird, 3. die Bedingung des Gebrauchs    
  05 der Personen als Sachen wodurch ein vereinigter Wille nothwendig    
  06 wird.    
         
  07 Die Schwierigkeit wegen des obersten Rechtsprincips ist daß man    
  08 das Menschenrecht (das Verhältnis der Freyheit in Raum und Zeit)    
  09 hat abhandeln wollen ehe man das Recht einer Person überhaupt (als    
  10 Noumenon) unternommen hat. Daher sind die Schwierigkeiten der Anwendung    
  11 der Principien für schwierigkeiten der reinen Principien a priori    
  12 gehalten worden. - Es ist ebenso als wenn Aristoteles Raum u. Zeit    
  13 unter die Categorien mengt u. sinnliche Bedingungen der Erkentnis    
  14 unter die intellectuelle, weil in beyden es eine Bestimmung a priori    
  15 giebt. - Der Besitz eines Objects als Sache ist nur im Raum, der der    
  16 Zusage der praestation einer Person nur in der Zeit und der des Besitzes    
  17 einer Person als Sache nur in beyden zusammen möglich    
         
  18 Das wovon ich entfernt bin ist für die intellectuelle Willkühr in    
  19 meinem Besitz. So auch mit dem Versprechen.    
         
  20 Die Schwierigkeiten der Ausführung (der Vereinigung des Willens)    
  21 können nicht unter die der Principien gezählt werden.    
         
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LBl E 43 R 163-164, 169-170

   
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Vom blos rechtlichen Besitz

   
         
  25 Ohne im Besitze eines Objects zu seyn kan die Freyheit einer Person    
  26 durch die Verhinderung an ihrem Gebrauch des Objects nicht geschmälert    
  27 werden. Es muß also vor allem physischen Besitz aber auch noch vor allem    
  28 eigenen rechtlichen irgend ein Besitz vorher gehen ehe das ius proprium    
  29 in Ansehung eines Objects möglich ist und dieser Besitz muß a priori in    
  30 der Idee von der Beschaffenheit der Willkühr oder der relation derselben zu    
  31 objecten außer ihr überhaupt eines vernünftigen Wesens enthalten seyn.    
  32 Dieses kan nun kein anderer als der Gemeinbesitz seyn und zwar da ein    
  33 jeder im Besitz der Willkühr anderer ist was die Regel des Gebrauchs    
  34 derselben in Ansehung brauchbarer Objecte überhaupt betrift da ein    
         
     

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