Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 288 |
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01 | der Besitz erweitert werden könne mithin unter der Voraussetzung des | ||||||
02 | physischen Besitzes eines Bodens ich noch mehr Boden aus demselben Orte | ||||||
03 | blos=rechtlich besitzen könne und ob ich einen Raum den ich physisch einnehme | ||||||
04 | als über die Grenze dieses Besitzes erweitern und mich über dieselbe | ||||||
05 | hinaus im Besitz desselben nach bloßen Rechtsbegriffen denken könne. Daß | ||||||
06 | das letztere möglich sey und das Rechtsprincip im Gebrauch der Sachen | ||||||
07 | außer mir zum Grunde gelegt werden müsse wenn gleich die Art wie? nicht | ||||||
08 | eingesehen wird, erhellet auf folgende Art. | ||||||
09 | Es wiederspricht dem Gebrauche der Freyheit in Einstimmung mit | ||||||
10 | der Freyheit anderer nach allgemeinen Gesetzen mithin auch dem Rechte | ||||||
11 | der Menschen überhaupt daß einer dem anderen im Gebrauch äußerer | ||||||
12 | Gegenstände und das Mein und Dein auf die Grenze des physischen | ||||||
13 | Besitzes desselben einschränke denn alsdann würde die Freyheit sich selbst | ||||||
14 | nach Freyheitsgesetzen von Sachen abhängig machen, welches entweder | ||||||
15 | durch die Vorstellung einer Verbindlichkeit gegen Sachen (gleich als ob | ||||||
16 | sie auch Rechte hätten) oder einem Princip der freyen Willkühr daß | ||||||
17 | kein äußerer Gegenstand Mein oder Dein seyn solle voraussetzen welches | ||||||
18 | beydes als Grundsatz einer sich selbst ihres Gebrauchs beraubenden Freyheit | ||||||
19 | wiedersprechend ist. Also ist das Princip der Freyheit in der Idee | ||||||
20 | einer gesammten und vereinigten Willkühr für sich selbst (a priori) erweiternd | ||||||
21 | in Ansehung des rechtlichen Besitzes über die Grenze des physischen. | ||||||
22 | Die Möglichkeit eines solchen Princips aber liegt in der Voraussetzung | ||||||
23 | daß in Ansehung der körperlichen Sachen außer uns die freye | ||||||
24 | Willkühr aller als vereinigt betrachtet werden müsse und zwar ursprünglich | ||||||
25 | ohne rechtlichen Act und zwar weil sie sich auf einen Besitz bezieht der | ||||||
26 | auch ursprünglich aber gemeinschaftlich ist in welchem nicht anders als | ||||||
27 | nach der Idee der Einstimung mit einer möglichen gesammten Wilkühr | ||||||
28 | jedem sein Besitz mithin das Mein und Dein bestimmt werden kann. | ||||||
29 | Die Möglichkeit des blos rechtlichen Besitzes ist als a priori gegeben die | ||||||
30 | rechtliche Bestimmung desselben aber ist nicht durch jedes eigene Willkühr | ||||||
31 | sondern nur durch äußere positive Gesetze also nur im bürgerlichen Zustande | ||||||
32 | möglich. | ||||||
33 | Zweite Seite |
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34 | § | ||||||
35 | Ein Grundsatz den äußern Gebrauch seiner Freyheit von Sachen | ||||||
36 | außer ihm abhängig zu machen die sonst von uns abhängig seyn würden | ||||||
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