Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 289 |
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01 | wiederstreitet sich selbst. Nun würde der Wille daß kein blos=rechtlicher | ||||||
02 | Besitz stattfinden solle sondern aller rechtliche Besitz eines Bodens nur | ||||||
03 | auf denjenigen den wir innehaben beschränkt sey mithin kein Boden mein | ||||||
04 | oder Dein seyn könne einen solchen Grundsatz enthalten also ist der Wille | ||||||
05 | der den blos rechtlichen Besitz als ungültig aufhübe der Freyheit des | ||||||
06 | Menschen (welche zwar durch anderer Freyheit aber nicht durch sachen | ||||||
07 | eingeschränkt ist die dem Rechte des Menschen nicht etwa ein ihnen zukommendes | ||||||
08 | Recht entgegensetzen) wiedersprechen. - Es ist also nicht die | ||||||
09 | Frage ob ein blos rechtlicher Besitz möglich sey mithin etwas äußeres als | ||||||
10 | das Seine denn sie vorauszusetzen ist practisch nothwendig sondern nur | ||||||
11 | wie sie möglich sey d. i. wie wir uns in einem rechtlichen Besitze von körperlichen | ||||||
12 | Dingen und dieser ihrem Aufenthalt den Boden in deren physischen | ||||||
13 | Besitz wir doch nicht sind zu seyn denken können. - | ||||||
14 | Wenn ich mich in dem physischen Besitz eines Platzes auf dem Boden | ||||||
15 | befinde so befinde ich mich an einer stelle die natürlich zum gemeinsamen | ||||||
16 | Besitz gehört und so auch wenn ich mich in einen andern begebe. Mit | ||||||
17 | dem gemeinsamen Besitze des ganzen Raumes aber ist auch der gemeinsame | ||||||
18 | Wille verbunden der jedes seinen Willen in Ansehung des freyen | ||||||
19 | Gebrauchs des Bodens einschränkt. Wenn nun dieser Wille des Gebrauchs | ||||||
20 | des vorigen Platzes mit dem gesammten Willen übereinstimmt | ||||||
21 | so bediene ich mich des natürlichen Rechts auf dem Platze zu seyn (als ob | ||||||
22 | ich noch darinn wäre) weil mein Wille mit dem allgemeinen darin zusammenstimmt | ||||||
23 | nicht von Sachen mithin auch nicht von Plätzen abzuhängen. | ||||||
24 | Dritte Seite |
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25 | Von der Unabhängigkeit der Freiheit von Sachen. |
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26 | Wenn ich sage ich bin im rechtlichen Besitz einer Sache außer mir | ||||||
27 | so heißt das so viel als ich bin nach einem Gesetze der Freyheit im Gebrauch | ||||||
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