Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 287

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Willkühr ist ein Categorischer Imperativ gegen andere solche Sachen    
  02 als mir angehörig zu betrachten Also ist ein solcher Imperativ wirklich da    
  03 gleichsam den Sachen eine Verbindlichkeit auferlegt werden kan blos    
  04 meiner Willkühr zu gehorchen und die Freyheit im äußeren Verhältnis    
  05 zu körperlichen Dingen ist ein Grund äußerer Zwangsgesetze und zwar    
  06 ohne factum iniustum des Anderen dennoch durch meine bloße Willkühr    
  07 einzuschränken ohne es nach meinem angebohrnen Recht der Unverletzlichkeit    
  08 meiner Person zu thun - Dieses Gesetz aber ist ein Gesetz der    
  09 gemeinschaftlichen Willkühr weil ohne dies sich dieselbe unter einander    
  10 des Gebrauchs äußerer Dinge berauben würde. - Also ist ein gemeinschaftlicher    
  11 Wille zugleich mit dem gemeinschaftlichen ursprünglichen    
  12 Besitz verbunden sich äußere Sachen zu eigen zu machen in deren Besitz    
  13 ich von Natur bin.    
         
  14

LBl E 33 R II 123-129

   
  15

Erste Seite

   
  16 §    
         
  17

Die Gränze des physischen Besitzes des Bodens

   
  18

ist zwar die Bedingung aber nicht die Grenze alles rechtlichen

   
  19

Besitzes desselben.

   
         
  20 Der Besitz ist ein Verhältnis des Subjects zu einem Gegenstande    
  21 der Willkühr welches den Grund der Möglichkeit seines Gebrauchs enthält.    
  22 Dieses Verhältnis kann nun entweder durch bloße reine Verstandesbegriffe    
  23 (der Ursache und Wirkung) gedacht oder auch als im Raum    
  24 (und der Zeit) gegeben vorgestellt werden; Im ersten Falle ist die    
  25 Gegenwart blos virtual im zweyten local. Ohne locale Gegenwart    
  26 des Subjects im Raume mithin ohne allen physischen Besitz des Bodens    
  27 könnte kein Besitz als wirklich erkannt werden; er ist also auch die Bedingung    
  28 eines jeden rechtlichen Besitzes. Aber ohne die Vernunftbegriffe    
  29 eines Verhältnisses des Subjects zu Gegenständen außer ihm    
  30 welche bloße reine Verstandesbegriffe der Verknüpfung (als virtual)    
  31 zum Grunde liegen nach Rechtsgesetzen kann kein rechtlicher Besitz gedacht    
  32 werden. Die Möglichkeit eines blos rechtlichen Besitzes enthält also eine    
  33 Erweiterung des Begrifs eines rechtlichen Besitzes überhaupt über den    
  34 physischen (Inhabung). Nun ist die Frage ob die Gränze des physischen    
  35 Besitzes auch die Gränze des rechtlichen sey oder ob noch über jene hinaus    
         
     

[ Seite 286 ] [ Seite 288 ] [ Inhaltsverzeichnis ]