Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 287 |
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01 | Willkühr ist ein Categorischer Imperativ gegen andere solche Sachen | ||||||
02 | als mir angehörig zu betrachten Also ist ein solcher Imperativ wirklich da | ||||||
03 | gleichsam den Sachen eine Verbindlichkeit auferlegt werden kan blos | ||||||
04 | meiner Willkühr zu gehorchen und die Freyheit im äußeren Verhältnis | ||||||
05 | zu körperlichen Dingen ist ein Grund äußerer Zwangsgesetze und zwar | ||||||
06 | ohne factum iniustum des Anderen dennoch durch meine bloße Willkühr | ||||||
07 | einzuschränken ohne es nach meinem angebohrnen Recht der Unverletzlichkeit | ||||||
08 | meiner Person zu thun - Dieses Gesetz aber ist ein Gesetz der | ||||||
09 | gemeinschaftlichen Willkühr weil ohne dies sich dieselbe unter einander | ||||||
10 | des Gebrauchs äußerer Dinge berauben würde. - Also ist ein gemeinschaftlicher | ||||||
11 | Wille zugleich mit dem gemeinschaftlichen ursprünglichen | ||||||
12 | Besitz verbunden sich äußere Sachen zu eigen zu machen in deren Besitz | ||||||
13 | ich von Natur bin. | ||||||
14 | LBl E 33 R II 123-129 |
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15 | Erste Seite |
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16 | § | ||||||
17 | Die Gränze des physischen Besitzes des Bodens |
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18 | ist zwar die Bedingung aber nicht die Grenze alles rechtlichen |
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19 | Besitzes desselben. |
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20 | Der Besitz ist ein Verhältnis des Subjects zu einem Gegenstande | ||||||
21 | der Willkühr welches den Grund der Möglichkeit seines Gebrauchs enthält. | ||||||
22 | Dieses Verhältnis kann nun entweder durch bloße reine Verstandesbegriffe | ||||||
23 | (der Ursache und Wirkung) gedacht oder auch als im Raum | ||||||
24 | (und der Zeit) gegeben vorgestellt werden; Im ersten Falle ist die | ||||||
25 | Gegenwart blos virtual im zweyten local. Ohne locale Gegenwart | ||||||
26 | des Subjects im Raume mithin ohne allen physischen Besitz des Bodens | ||||||
27 | könnte kein Besitz als wirklich erkannt werden; er ist also auch die Bedingung | ||||||
28 | eines jeden rechtlichen Besitzes. Aber ohne die Vernunftbegriffe | ||||||
29 | eines Verhältnisses des Subjects zu Gegenständen außer ihm | ||||||
30 | welche bloße reine Verstandesbegriffe der Verknüpfung (als virtual) | ||||||
31 | zum Grunde liegen nach Rechtsgesetzen kann kein rechtlicher Besitz gedacht | ||||||
32 | werden. Die Möglichkeit eines blos rechtlichen Besitzes enthält also eine | ||||||
33 | Erweiterung des Begrifs eines rechtlichen Besitzes überhaupt über den | ||||||
34 | physischen (Inhabung). Nun ist die Frage ob die Gränze des physischen | ||||||
35 | Besitzes auch die Gränze des rechtlichen sey oder ob noch über jene hinaus | ||||||
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