Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 286 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | gemäß zu handeln nach welchem äußere Sachen überhaupt keinem | ||||||
01 | angehören | ||||||
02 | könnten (ihn also von Sachen abhängig machen wollte). Nun ist | ||||||
03 | ein jeder im angebohrnen rechtlichen Besitz der Bedingung unter der | ||||||
04 | allein äußere Sachen jemandem angehören können nämlich des Bodens | ||||||
05 | obzwar dieser Besitz zum Mein und Dein noch nicht zureicht weil er | ||||||
06 | gemeinschaftlich und als ein solcher das Mein und Dein nur in potentia | ||||||
07 | enthält bis nämlich ein rechtlicher Act hinzukommt so wohl von Seiten | ||||||
08 | dessen der etwas als das Seine haben will als von Seiten aller anderen | ||||||
09 | die es ihm verwilligen. Aber diese Verwilligung ist nothwendig weil | ||||||
10 | sonst alle Sachen res nullius bleiben würden aber auch nicht suum | ||||||
11 | Alle Menschen sind im angebohrnen rechtlichen Besitz des Bodens | ||||||
12 | den sie körperlich einnehmen aber doch auch nicht so abhängig von demselben | ||||||
13 | daß sie nicht auch der den sie persönlich nicht einnehmen | ||||||
14 | Wie ist etc.? | ||||||
15 | Durch den angebohrnen Besitz des Bodens schließe ich jedermann von | ||||||
16 | demjenigen Gebrauch desselben aus der zur Erhaltung meines Daseyns | ||||||
17 | erforderlich ist (also nicht durch meine bloße Willkühr) werde aber auch | ||||||
18 | von andern eben so wohl am Gebrauche ihres Platzes im Boden ausgeschlossen | ||||||
19 | alles durch einen gemeinschaftlichen Willen. Also ist die Idee | ||||||
20 | einer gemeinschaftlichen Willkühr der bestimmende und einschränkende | ||||||
21 | Grund jeder besondern Willkühr im Besitz des Bodens und zwar so weit | ||||||
22 | die Unabhängigkeit der Freyheit von körperlichen Gegenständen (nicht | ||||||
23 | an seinen Platz geheftet zu seyn) es nothwendig macht. | ||||||
24 | 1. Es muß ein äußeres Mein und Dein an körperlichen Sachen | ||||||
25 | seyn können mithin es möglich seyn durch seine bloße Willkühr | ||||||
26 | Andere von dem Gebrauch gewisser äußerer Dinge nach Gesetzen | ||||||
27 | der Freyheit auszuschließen Denn sonst würde die Freyheit in Ansehung | ||||||
28 | des Gebrauchs äußerer Dinge durch ihr Verhältnis zur Freyheit | ||||||
29 | anderer alle äußere Sachen in rechtlicher Beziehung vernichten | ||||||
30 | und nach einem allgemeinen Gesetz alle Cörperliche Sachen zu | ||||||
31 | res nullius machen. Eine Ausschließung anderer aber durch meine bloße | ||||||
[ Seite 285 ] [ Seite 287 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |