Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 281

   
         
 

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  01 allgemeinen Willen) nicht hinreichend zum blos rechtlichen Besitz und    
  02 zum Mein oder Dein ist aber doch nothwendig dazu als Bezeichnung    
  03 meines gesetzgebenden allgemeinen Willens erforderlich ist in welchem er    
  04 auch ohne den physischen Besitz beharret.    
         
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LBl E 19 R II 81-82

   
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Zuerst der Rechtsbegrif.

   
         
  07 1. Das Rechtseyn (regula iusti) die Möglichkeit der Handlung    
  08 nach Freyheitsgesetzen - die Formel der Gerechtigkeit (iustitiae) überhaupt.    
         
  10 2. Ein Recht (dergleichen es mehre geben kann) haben die Wirklichkeit    
  11 des Privatrechts jedes Einzelnen im Verhältnis gegen anderer    
  12 äußeren Recht; also die Gerechtigkeit in statu naturali. (lex iuridica)    
         
  13 3. Im rechtlichen Zustande seyn lex iustitiae distributiuae das    
  14 Erwerbrecht das Besitzrecht, die Nothwendigkeit des Gebrauchs des    
  15 Rechts durch den allgemeinen Willen lex iustitiae distributiuae.    
         
  16

Vom Sachenrecht.

   
  17 Es giebt kein unmittelbares Recht in Sachen (denn diese können uns    
  18 nicht verbindlich seyn) sondern nur ein Recht gegen Personen. Also    
  19 kann es keine eigenmächtige Erwerbung geben sondern zu allen wird    
  20 austheilende Gerechtigkeit erfordert - Nur kommt es darauf an    
  21 welche rechtlichen Gründe auf meiner Seite sind daß diese mir die Sache    
  22 als die Meine zusprechen. Ehe aber diese existirt frägt sich ob ich nicht    
  23 ein gewisses Recht in Ansehung des Gebrauchs der Sache auch vor allem    
  24 Eigenthum habe. - Der Boden ist das erste. Wenn ich ihn einnehme    
  25 so ist es nicht ein Recht in der Sache sondern mein angebohrnes Freyheitsrecht    
  26 daß mich keiner davon wegschaffen kan. - Aber wo ich nicht    
  27 bin da kan auch meine Arbeit meine Sache seyn z. B. Mein Acker denn    
  28 ein Anderer kan vielleicht nomadisch leben wollen. Weil aber auf die    
  29 Art ein jeder befugt seyn würde jedes Andern Arbeit zu zerstöhren und    
  30 also brauchbare Sachen ungebraucht bleiben müßten welches ich unmöglich    
  31 wollen kann so wird ein provisorisches Recht - bis nämlich eine    
  32 iustitia distributiva eintritt - statt finden welches aber nicht weiter    
  33 gehen kan als es eine mögliche iustitia distributiva verordnen kan (und    
  34 zwar durch den vereinigten Willen aller, lex agraria). - Mein Recht ist    
  35 alsdann ein Vorrecht des erstern der von Sachen Gebrauch macht und    
         
     

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