Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 282 |
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01 | ein Recht zum Kriege bey dem Angriff der Sachen die eigentlich noch | ||||||
02 | nicht von mir erworben sind in deren intellectuellen oder intentionellen | ||||||
03 | Besitz ich gleichwohl obgleich nicht in rechtlichem Besitz bin - Die Sache | ||||||
04 | als Ding an sich gehört mir aber Besitz in der Erscheinung correspondirt | ||||||
05 | nicht dem Rechtsbegriff wenn ich diese als Sache an sich selbst betrachte | ||||||
06 | denn da kan ich nichts besitzen als wovon ich Inhaber bin weil ich nur | ||||||
07 | alsdann durch den Eingriff des Andern an meiner Freyheit leide. - | ||||||
08 | Der Schematism des Rechtsbegrifs in mein und dein geht nur auf die | ||||||
09 | Gesetze der freyen Willkühr sofern sie in der Vernunft Grund zum | ||||||
10 | ausschließlichen Gebrauch enthält. Weil Freyheit und Recht zur Vernunft | ||||||
11 | und nicht zum Verstande gehört weil das Recht gar nicht auf | ||||||
12 | Gegenstände der Erfahrung und zum Behuf derselben kan gebraucht | ||||||
13 | werden etwa wie Nutzen und Schaden. | ||||||
14 | LBl E 24 R II 102-104 |
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15 | Erste Seite |
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16 | Es ist freylich ungereimt daß alle im Staat gleich seyn aber die | ||||||
17 | Ungleichheit muß nur in den Ämtern seyn. - Es scheint daß wo es nicht | ||||||
18 | der Zufall oder die Gewalt gethan hat die Überlegung und politische | ||||||
19 | Intrigue den Plan entworfen hat nach dem diuide et impera einigen erbliche | ||||||
20 | Vorzüge zu geben u. sie gleichsam zu natürlichen Obern zu machen | ||||||
21 | um die übrige besser zu regieren oder auch durch die ialusie der einen | ||||||
22 | gegen die andere beyde seinem Willen zu unterwerfen. | ||||||
23 | Von der Gesellschaft im status naturalis. | ||||||
24 | daher der status naturalis nicht oppositum des status civilis. | ||||||
25 | Wenn die drey Arten der idealen Erwerbung nicht iuris naturae | ||||||
26 | wären so wären sie auch nicht iuris civilis in der Ausübung, d. i. sie zu | ||||||
27 | statutarischen Gesetzen zu machen wäre dem Naturrecht zuwieder. Ist es | ||||||
28 | unrecht im statu naturali d. i. an sich das ehemalige Seine ohne Ersatz | ||||||
29 | zu vindiciren so ist es auch im civili vor einem Gerichtshofe unrecht. Aber | ||||||
30 | der Staat hat doch die Befugnis solche Gesetze dem Richter vorzuschreiben | ||||||
31 | weil sonst die Mannigfaltigkeit der Fälle so gros seyn würde zu Ausnahmen | ||||||
32 | daß dann es gar keine allgemeine Regel geben würde. | ||||||
33 | Von dem Nutzen der Idee eines Mittels allen Fleiß unter Menschen | ||||||
34 | zu verkehren, des Geldes als pretium eminens weil die größte u. gesetzliche | ||||||
35 | Gemeinschaft der Zweck aller civilverfassung ist. | ||||||
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