Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 280

   
         
 

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  01 prior occupans das provisorische Recht jeden der ihn daran hindert zu    
  02 zwingen sich mit ihm in einen Vertrag einzulassen die Grenzen des erlaubten    
  03 Besitzes zu bestimmen und bey dessen Weigerung Gewalt zu    
  04 brauchen.    
         
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LBl E 17 R II 75-77

   
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Erste Seite

   
         
  07 Es ist eine scheinbare Antinomie zwischen den Bedingungen des    
  08 rechtlichen Besitzes eines Dinges als Gegenstandes der Erfahrung und    
  09 denen des Besitzes eben desselben Dinges als blos durch die Vernunft    
  10 gedachten Gegenstandes mithin des rechtlichen aber von Raum und Zeit    
  11 abhängigen mithin zugleich physischen und dem Begrif des blos=rechtlichen    
  12 Besitz.    
         
  13 Denn überhaupt besitze ich nur das rechtlich dessen von mir nicht    
  14 eingewilligter Gebrauch eine Verletzung meiner Freyheit ist und also    
  15 nach dem erstern Begrif von Besitz kann ich gar nichts außer blos=rechtlich    
  16 besitzen ich besitze keine körperliche Sache die ich nicht mit meinem Körper    
  17 so in Verbindung gesetzt habe daß niemand sie willkührlich behalten kann    
  18 ohne mich in meiner Person zu verändern, keinen Boden von dem ich    
  19 weggegangen kein Haus aus dem ich mich entfernt keinen Apfel den ich    
  20 aus meiner Hand gelegt habe, und so würde auch nichts körperliches    
  21 Außer mir Mein seyn können - denn das ist nur das Meine was    
  22 ich blos=rechtlich besitze.    
         
  23 Andererseits aber muß ich doch alles dieses auch blos=rechtlich besitzen    
  24 können denn sonst wären alle Sachen res nullius und meine Freyheit    
  25 wäre zwar Unabhängigkeit aber kein Vermögen und ich würde entweder    
  26 den Sachen durch meine Zueignung oder andern Menschen ob ich zwar    
  27 auf sie nicht einfließe unrecht thun.    
         
  28 Es muß also der bloße reine Verstandesbegrif von einem Gegenstande    
  29 meiner Willkühr der keinem angehört hinreichend sein um ihn    
  30 mir zueignen mithin sie als zu meinem rechtlichen Besitz gehörig betrachten    
  31 zu können mithin auch wenn sie nicht in meinem physischen    
  32 Besitz wäre wo Raum und Zeitbedingungen damit verbunden sind.    
         
  33 Resolutio. Es ist kein wahrer Wiederspruch zwischen diesen beyden    
  34 Begriffen des Besitzes denn der erste ist der Besitz in der Erscheinung    
  35 der als eigenmächtige Zueignung (ohne einen gesetzmäßig bestätigenden    
         
     

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