Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 280 |
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01 | prior occupans das provisorische Recht jeden der ihn daran hindert zu | ||||||
02 | zwingen sich mit ihm in einen Vertrag einzulassen die Grenzen des erlaubten | ||||||
03 | Besitzes zu bestimmen und bey dessen Weigerung Gewalt zu | ||||||
04 | brauchen. | ||||||
05 | LBl E 17 R II 75-77 |
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06 | Erste Seite |
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07 | Es ist eine scheinbare Antinomie zwischen den Bedingungen des | ||||||
08 | rechtlichen Besitzes eines Dinges als Gegenstandes der Erfahrung und | ||||||
09 | denen des Besitzes eben desselben Dinges als blos durch die Vernunft | ||||||
10 | gedachten Gegenstandes mithin des rechtlichen aber von Raum und Zeit | ||||||
11 | abhängigen mithin zugleich physischen und dem Begrif des blos=rechtlichen | ||||||
12 | Besitz. | ||||||
13 | Denn überhaupt besitze ich nur das rechtlich dessen von mir nicht | ||||||
14 | eingewilligter Gebrauch eine Verletzung meiner Freyheit ist und also | ||||||
15 | nach dem erstern Begrif von Besitz kann ich gar nichts außer blos=rechtlich | ||||||
16 | besitzen ich besitze keine körperliche Sache die ich nicht mit meinem Körper | ||||||
17 | so in Verbindung gesetzt habe daß niemand sie willkührlich behalten kann | ||||||
18 | ohne mich in meiner Person zu verändern, keinen Boden von dem ich | ||||||
19 | weggegangen kein Haus aus dem ich mich entfernt keinen Apfel den ich | ||||||
20 | aus meiner Hand gelegt habe, und so würde auch nichts körperliches | ||||||
21 | Außer mir Mein seyn können - denn das ist nur das Meine was | ||||||
22 | ich blos=rechtlich besitze. | ||||||
23 | Andererseits aber muß ich doch alles dieses auch blos=rechtlich besitzen | ||||||
24 | können denn sonst wären alle Sachen res nullius und meine Freyheit | ||||||
25 | wäre zwar Unabhängigkeit aber kein Vermögen und ich würde entweder | ||||||
26 | den Sachen durch meine Zueignung oder andern Menschen ob ich zwar | ||||||
27 | auf sie nicht einfließe unrecht thun. | ||||||
28 | Es muß also der bloße reine Verstandesbegrif von einem Gegenstande | ||||||
29 | meiner Willkühr der keinem angehört hinreichend sein um ihn | ||||||
30 | mir zueignen mithin sie als zu meinem rechtlichen Besitz gehörig betrachten | ||||||
31 | zu können mithin auch wenn sie nicht in meinem physischen | ||||||
32 | Besitz wäre wo Raum und Zeitbedingungen damit verbunden sind. | ||||||
33 | Resolutio. Es ist kein wahrer Wiederspruch zwischen diesen beyden | ||||||
34 | Begriffen des Besitzes denn der erste ist der Besitz in der Erscheinung | ||||||
35 | der als eigenmächtige Zueignung (ohne einen gesetzmäßig bestätigenden | ||||||
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