Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 279 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | kann der Beweis nur indirect seyn (daß es nämlich auf andere Art | ||||||
01 | unmöglich | ||||||
02 | sey zu erwerben z. B. Daß aus einem Punct auf eine Linie | ||||||
03 | nur eine einzige Perpendikellinie könne gezogen werden weil sonst zwey | ||||||
04 | Rechte Winkel in einem Triangel seyen oder gar kein Triangel würde | ||||||
05 | entspringen können indem die Seiten parallel liefen. Problema indeterminatum: | ||||||
06 | über einer gegebenen Linie einen Triangel (ohne daß die Seiten | ||||||
07 | gegeben sind) zu construiren: Die Winkel zusammen müssen kleiner als | ||||||
08 | zwey rechte seyn. Um wie viel aber?) Nur die a priori nothwendige | ||||||
09 | Vereinigung des Willens um der Freyheit willen und gewisser bestimter | ||||||
10 | Gesetze ihrer Einstimmung da das Object der Willkühr zuvor in der vereinigten | ||||||
11 | Willkühr durch Vernunft gedacht wird und diese vereinigte Willkühr | ||||||
12 | jedem das Seine bestimmt kann die Erwerbung möglich machen. | ||||||
13 | NB. Durch praescription u. Vindication erwerbe ich nur durch das | ||||||
14 | civilgesetz nicht durchs Naturgesetz den Zustand meines Besitzes. | ||||||
15 | 1)Vom äußern Mein und Dein Gegenstand der Willkühr. Von | ||||||
16 | der Art ein solches zu haben. Es muß auch ohne Inhabung aber doch nach | ||||||
17 | der ersten Inhabung statt finden. | ||||||
18 | 2)Von der Art des äußern Mein und Dein. Sachenrecht - Persönliches | ||||||
19 | Recht. - Aus dem Sachenrecht folge das Persönliche Recht. | ||||||
20 | 3)Von der Art etwas äußeres zu erwerben. Ursprünglich (nicht | ||||||
21 | facto iniusto alterius) Facto, Pacto u. lege (naturali) ohne ein besonders | ||||||
22 | pactum bleibt das Kind das Seine des Vaters und Knecht | ||||||
23 | nämlich pro alimentis ius in persona (fundatum) zu dienen wenn er | ||||||
24 | nicht emancipirt wird oder sich selbst emancipirt. - Dazu ist nur ein | ||||||
25 | quasi contract nöthig. | ||||||
26 | 4) Von der Art sein Eigenthum auf den Besitz zu gründen imgleichen | ||||||
27 | den Besitz auf das vorige Eigenthum praescriptio et vindicatio. | ||||||
28 | Von dem Recht was keinen Richter hat - aeqvitas, casus neceßitatis. | ||||||
29 | LBl E 10 R II 37 |
||||||
30 | Zweite Seite |
||||||
31 | Jeder Mensch hat ein angebohrnes Recht an irgend einem Orte | ||||||
32 | der Erde zu seyn, denn sein Daseyn ist noch kein factum folglich auch | ||||||
33 | nicht iniustum. Er hat auch ein Recht incorporaliter an mehreren Orten | ||||||
34 | zugleich zu seyn wenn er sie zu seinem Gebrauch specificirt hat nicht durch | ||||||
35 | seinen bloßen Willen Da aber jeder andere auch das Recht hat so hat der | ||||||
[ Seite 278 ] [ Seite 280 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |