Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 278 |
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01 | und Dein zum Grunde gelegt wird und das äußere Recht eines Andern | ||||||
02 | gegen mich ist ein Zwang dem ich nach Gesetzen der Freyheit unterworfen | ||||||
03 | bin. | ||||||
04 | Daß unter Menschen die im äußeren Verhältnis ihrer Willkühr stehen | ||||||
05 | ein Recht seyn müsse (und zwar ein öffentliches) d. i. daß sie wollen | ||||||
06 | müssen es solle ein solches seyn und man also diesen Willen bey ihnen | ||||||
07 | voraussetzen kann liegt im Begriffe des Menschen als einer Person gegen | ||||||
08 | die meine Freyheit eingeschränkt ist und der ich die ihrige sicher stellen | ||||||
09 | muß. - Aber darum ist jene Vereinigung der Willkühr nicht eben immer | ||||||
10 | wirklich. Das Mein und Dein ist bis zu Gründung dieser Vereinigung | ||||||
11 | also nur provisorisch aber doch inneren Rechtgesetzen unterworfen nämlich | ||||||
12 | die Freyheit des rechtlichen Besitzes auf die Bedingung einzuschränken | ||||||
13 | daß sie jene Vereinigung möglich machen. | ||||||
14 | An einem Gegenstande meiner Willkühr (so fern ein Anderer | ||||||
15 | ihn durch seine verändert) kann ich nur lädirt werden wenn ich ihn | ||||||
16 | besitze (so daß er mich in meiner Freyheit verändern muß) Also kann | ||||||
17 | ich nicht an einem Acker den ich nicht Inhabe noch in der Handlung die | ||||||
18 | ein anderer noch nicht prästirt hat noch in dem Kinde was mein haus | ||||||
19 | verläßt lädirt werden wenn der rechtliche Besitz vom physischen | ||||||
20 | abhinge und nicht umgekehrt. Wir müssen also die physische Bedingung | ||||||
21 | des rechtlichen Besitzes nur als den Schematism des letzteren ansehen der | ||||||
22 | zwar dem Subject nöthig ist aber objectiv auch ohne das besteht. | ||||||
23 | Ein Recht haben heißt etwas äußeres zu haben in dessen Gebrauch | ||||||
24 | zu hindern kein öffentliches allgemeines Gesetz (nach Freyheitsprincipien) | ||||||
25 | möglich ist. | ||||||
26 | Also hat jeder ein Recht einen Boden als erster Besitzer zu haben: | ||||||
27 | denn das Gegentheil zum Gesetz gemacht würde die Freyheit als positives | ||||||
28 | Vermögen aufheben - Es kommt nur darauf an wie viel Boden | ||||||
29 | Daß ein jeder Gegenstand der Willkühr außer mir erwerblich seyn | ||||||
30 | müsse ist ein identischer Satz denn er wäre sonst nicht ein Gegenstand | ||||||
31 | der Willkühr oder die Freyheit würde sich selbst von ihrem Gebrauch | ||||||
32 | allgemein ausschließen welches sich wiederspricht. - Aber wie viel ich | ||||||
33 | erwerben könne bleibt dadurch unbestimmt denn wenn ich alles zusammen | ||||||
34 | erwerben könnte würde meine Freyheit anderer ihre nicht einschränken | ||||||
35 | sondern aufheben. Ich kann nur auf eine einzige Art erwerben folglich | ||||||
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