Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 277

   
         
 

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  01 Materialiter betrachtet ist ein Recht (welches einen Theil der    
  02 Haabe ausmacht) das Verhältnis einer Person zu einem Gegenstande    
  03 ihrer Willkühr außer ihr nach welchem sie ihn zu besitzen gegen andere    
  04 nach Gesetzen der Freyheit Zwang ausüben kan.    
         
  05 Besitz ist die Verbindung der Person mit einem Object nach der    
  06 es dieser möglich ist von demselben beliebigen Gebrauch zu machen    
         
         
  07 Das Recht als Freyheitsbegrif richtet sich nicht nach dem empirischen    
  08 Besitz sondern nach dem intellectuellen Dieser aber kann nur durch    
  09 den Schematism Erkentnis werden sonst ist er leer.    
         
  10 In statu naturali etwas äußeres erwerben d. i. wo keine äußere    
  11 einschränkende Gesetze sind wodurch meine Freyheit von anderen auf    
  12 Bedingungen ihres Eigenthums auch gegen mich gesichert werden ist    
  13 ein Wiederspruch. Ich kann nur einen Vorzug des Rechts der darin besteht    
  14 daß meine Handlung mit der Idee des bürgerlichen Zustandes zusammen    
  15 stimmt erwerben.    
         
  16 Die Möglichkeit etwas außer sich als das Seine zu haben kann wenn    
  17 der äußere Gegenstand der Willkühr blos durch intellectülle Begriffe    
  18 gedacht wird a priori eingesehen werden, und da giebt es reine Grundsätze    
  19 vom Mein und Dein. Aber der Besitz (das Haben) im Raum und    
  20 Zeit mithin das empirisch-meine wird dadurch nicht bestimmt, folglich    
  21 sind alle diese Begriffe an sich leer (als Categorien) und die Rechtsbegriffe    
  22 können nur Erkentnis werden wenn der Wille anderer vorgestellt    
  23 wird wie er erscheint und sich äußerlich den Sinnen offenbahrt. Daher    
  24 apprehension als Zeichen des Willens zum Besitz. Das Recht aber als    
  25 Vernunftbegrif kann nicht anschaulich gemacht werden als nur durch den    
  26 Schematism des Besitzes der empirisch seyn kann nicht des Rechts.    
         
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Vierte Seite

   
         
  28 In Ansehung des Besitzes einer Sache außer mir kan ich nach Gesetzen    
  29 der Freyheit keinen Zwang gegen andere ausüben als nur wenn    
  30 alle andere zu denen ich in dieses Verhältnis kommen kann dazu mit mir    
  31 zusammenstimmen d. i. durch aller ihren mit dem meinigen vereinigten    
  32 Willen denn alsdann zwinge ich jeden durch seinen eigenen Willen nach    
  33 Freyheitsgesetzen Allen ist der Begrif des Rechts ein Vernunftbegrif    
  34 welcher durch die Idee eines vereinigten Willens allem äußeren Mein    
         
     

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