Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 276

   
         
 

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  01 Anderer erfordern d. i. regulative Einheit so bedürfen diese Vereinigung    
  02 der Willkühr in Ansehung dessen was nicht ursprünglich (angebohrnes)    
  03 Mein ist; und in dieser Gemeinschaft der Willen ist das Object was Mein    
  04 heißen soll im gemeinschaftlichen Besitz nach Vernunftbegriffen was den    
  05 Sinnen nach nicht in meinem physischen Besitz (der Inhabung) ist. So    
  06 kann ich Platz nehmen wo ich will wenn ihn nicht ein anderer einnimmt    
  07 nach dem analytischen Gesetz der Freyheit (als Unabhängigkeit) negativ    
  08 betrachtet; aber nicht einen Platz darum weil ich ihn vorher eingenommen    
  09 habe ob ihn gleich jetzt ein anderer einnimmt ohne eine    
  10 darüber vereinigte Willkühr zum Grunde zu legen welche ein öffentliches    
  11 Gesetz voraussetzt und die Freyheit (als Vermögen) in Ansehung äußerer    
  12 Objecte der Willkühr im Verhältnis der Personen gegen einander gründet.    
  13 - Unterschied der Gesetzmäßigen Freyheit (legitima) von der Gesetzlichen    
  14 (legalis) die letztere bedarf öffentlicher Gesetze (nicht conventionen).    
         
  15 Wie sind synthetische Rechtssätze a priori möglich (in Ansehung    
  16 der Gegenstände der Erfahrung, denn in Ansehung der Gegenstände    
  17 einer freyen Willkühr überhaupt sind es analytische)? Antwort: Als    
  18 principien der Freyheit als eines von der Natur unabhängigen Vermögens    
  19 durch das Geboth eines in der Idee gemeinschaftlichen Willens.    
  20 1) Analytischer Rechtssatz. Ein jeder äußere Gegenstand der Willkühr    
  21 ist durch die Einstimmung der Willkühr Anderer Mein (ohne auf Zeit    
  22 und Ortsverhältnisse zu sehen) Synthetischer. Der Boden bleibt    
  23 der Meine wenngleich die Inhaber wechseln und so auch mit    
  24 der Caußalität im Versprechen im pacto. Der Eigenthümer ist gerade    
  25 ein solcher und das ist die definition von ihm. Wenn ich den Boden    
  26 nicht bewache so ist er im Gemeinschaftlichen Besitz und Willen aufbewahret.    
  27 - Das Mein einer andern Person ist die Wechselwirkung    
  28 so wie das Zugleichseyn von A u. B darin besteht daß sie wechselseitig    
  29 Bedingung und Bedingtes sind welches in der succession stattfindet.    
         
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Das Recht

   
  32 formaliter betrachtet ist das Verhältnis einer Person zu einer    
  33 Handlung nach welchem sie durch dieses jemanden nach Gesetzen der    
  34 Freyheit zu zwingen befugt ist (facultatem habet) Ist sie nur befugt    
  35 sich selbst zu zwingen so ist es das Recht der Menschheit zu des Menschen    
  36 eigener Person d. i. das innere Recht; ist sie befugt andere zu zwingen    
  37 so ist ihr Recht ein äußeres Recht jenes gehört zur Ethik diese zum ius.    
         
         
     

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