Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 276 |
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01 | Anderer erfordern d. i. regulative Einheit so bedürfen diese Vereinigung | ||||||
02 | der Willkühr in Ansehung dessen was nicht ursprünglich (angebohrnes) | ||||||
03 | Mein ist; und in dieser Gemeinschaft der Willen ist das Object was Mein | ||||||
04 | heißen soll im gemeinschaftlichen Besitz nach Vernunftbegriffen was den | ||||||
05 | Sinnen nach nicht in meinem physischen Besitz (der Inhabung) ist. So | ||||||
06 | kann ich Platz nehmen wo ich will wenn ihn nicht ein anderer einnimmt | ||||||
07 | nach dem analytischen Gesetz der Freyheit (als Unabhängigkeit) negativ | ||||||
08 | betrachtet; aber nicht einen Platz darum weil ich ihn vorher eingenommen | ||||||
09 | habe ob ihn gleich jetzt ein anderer einnimmt ohne eine | ||||||
10 | darüber vereinigte Willkühr zum Grunde zu legen welche ein öffentliches | ||||||
11 | Gesetz voraussetzt und die Freyheit (als Vermögen) in Ansehung äußerer | ||||||
12 | Objecte der Willkühr im Verhältnis der Personen gegen einander gründet. | ||||||
13 | - Unterschied der Gesetzmäßigen Freyheit (legitima) von der Gesetzlichen | ||||||
14 | (legalis) die letztere bedarf öffentlicher Gesetze (nicht conventionen). | ||||||
15 | Wie sind synthetische Rechtssätze a priori möglich (in Ansehung | ||||||
16 | der Gegenstände der Erfahrung, denn in Ansehung der Gegenstände | ||||||
17 | einer freyen Willkühr überhaupt sind es analytische)? Antwort: Als | ||||||
18 | principien der Freyheit als eines von der Natur unabhängigen Vermögens | ||||||
19 | durch das Geboth eines in der Idee gemeinschaftlichen Willens. | ||||||
20 | 1) Analytischer Rechtssatz. Ein jeder äußere Gegenstand der Willkühr | ||||||
21 | ist durch die Einstimmung der Willkühr Anderer Mein (ohne auf Zeit | ||||||
22 | und Ortsverhältnisse zu sehen) Synthetischer. Der Boden bleibt | ||||||
23 | der Meine wenngleich die Inhaber wechseln und so auch mit | ||||||
24 | der Caußalität im Versprechen im pacto. Der Eigenthümer ist gerade | ||||||
25 | ein solcher und das ist die definition von ihm. Wenn ich den Boden | ||||||
26 | nicht bewache so ist er im Gemeinschaftlichen Besitz und Willen aufbewahret. | ||||||
27 | - Das Mein einer andern Person ist die Wechselwirkung | ||||||
28 | so wie das Zugleichseyn von A u. B darin besteht daß sie wechselseitig | ||||||
29 | Bedingung und Bedingtes sind welches in der succession stattfindet. | ||||||
31 | Das Recht |
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32 | formaliter betrachtet ist das Verhältnis einer Person zu einer | ||||||
33 | Handlung nach welchem sie durch dieses jemanden nach Gesetzen der | ||||||
34 | Freyheit zu zwingen befugt ist (facultatem habet) Ist sie nur befugt | ||||||
35 | sich selbst zu zwingen so ist es das Recht der Menschheit zu des Menschen | ||||||
36 | eigener Person d. i. das innere Recht; ist sie befugt andere zu zwingen | ||||||
37 | so ist ihr Recht ein äußeres Recht jenes gehört zur Ethik diese zum ius. | ||||||
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