Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 275

   
         
 

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  01 11.) Da der Vernunftbegrif vom Recht gleichwohl objective practische    
  02 Realität hat d. i. ihm ein Gegenstand (eine Handlung) in der sinnlichen    
  03 Anschauung mithin in Raum und Zeit correspondirend muß gegeben    
  04 werden können so muß ein Schematism der aber nicht direct dem Rechtsbegriffe    
  05 sondern dem physischen Act der Willkühr correspondirt aber so    
  06 fern diese als frey betrachtet wird correspondiren welches nicht anders zu    
  07 denken möglich ist als da die Freyheit der Willkühr nicht schematisirt werden    
  08 kann der physische actus der Willkühr (die schon ihr physisches Schema    
  09 hat) blos als das Schema des Besitzes betrachtet wird.    
         
  10 Der physische Besitz die Inhabung muß blos als das Schema    
  11 des intellectuellen Besitzes (des Rechts) durch die bloße Willkühr    
  12 im (rechtlichen) Mein und Dein gedacht werden”.    
         
  13 Denn der rechtliche Besitz besteht blos in dem Vermögen der Willkühr    
  14 die Willkühr anderer in Ansehung eines Objects der Sinne nach    
  15 Gesetzen der Freyheit zu bestimmen.    
         
  16 12) Von den reinen intellectuellen Principien des Mein und Dein    
  17 außer mir. a. Was ich von Sachen außer mir in meiner Gewalt habe ohne der    
  18 Freyheit Anderer unter allgemeinen Gesetzen Abbruch zu thun das ist mein    
  19 b) was von einem Andern zu thun meinem Willen unterworfen ist das    
  20 ist mein c) welcher Person ihr Wille in einer gewissen Art des Gebrauchs    
  21 dem meinigen nach Gesetzen der Freyheit unterworfen ist, die ist mein.    
         
         
  22 Von einem Boden kan ich nicht schlechthin sagen er ist Mein sondern    
  23 nur ich habe ein Vorrecht ihn ausschließlich zu besitzen. Denn ich kann    
  24 ihn nicht vernichten zerstöhren oder wegbringen also über seine Substanz    
  25 nicht disponiren, blos sein Gebrauch kann mir ausschließlich vor Andern    
  26 zukommen. Das Seine des Bodens das ist nur mein Boden der mir nach    
  27 der ursprünglichen lex agraria naturalis zukommt also als Antheil am    
  28 öffentlichen Boden durch Vertheilung nach Gesetzen der Freyheit.    
         
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Dritte Seite

   
         
  30 Alle Gesetze des Mein und Dein außer mir so fern sie blos auf der    
  31 Vernunft im Begriffe des Rechts beruhen sind analytisch d. i. blos auf    
  32 dem Begrif der Freyheit der Willkühr beruhend. Aber die Gesetze welche    
  33 den Besitz des Mein und Dein außer mir im Raume und der Zeit bestimmen    
  34 (obgleich mein Recht nicht außer mir seyn kann) sind synthetisch,    
  35 und so wie jene nur Einstimmung meines Willens mit dem Willen    
         
     

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