Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 274

   
         
 

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  01 mit dem Vermögen des Gebrauchs gleich ist - Dieses Eigenthum will    
  02 nur bedeuten daß man jeden anderen nöthigen kan in Vereinigung zu    
  03 treten oder sich zu entfernen.    
         
  04 Das Recht überhaupt als bloße Form der Willkühr nach Gesetzen    
  05 der Freyheit ist nur eines - Aber ein Recht (ius quoddam)    
  06 deren es mehr giebt ist das Recht der materie nach und was man besitzen    
  07 veräußern etc. etc. kann.    
         
  08 7) Die 12 categorien des blos-rechtlichen Besitzes. Mein Recht ist    
  09 der Qvantität 1.) eigenmächtig 2.) eingewilligt von einem anderen    
  10 3. abgeleitet vom Besitz aller - der Qvalität 1.) des Vermögens des    
  11 Gebrauchs 2) der Unabhängigkeit einer Sache vom Gebrauch anderer    
  12 d. i. der Freyheit 3.) der Einschränkung der Willkühr anderer durch meine    
  13 Freyheit. - Der Relation 1.) der Substanz d. i. der Sachen 2. der    
  14 Caußalität, des Versprechens Anderer 3. der Gemeinschaft, des wechselseitigen    
  15 Besitzes der Personen. - Der Modalität 1.) provisorisches    
  16 Recht. 2. erworbenes 3. angebohrnes äußeres Recht.    
         
  17 8.) Nur der vereinigte Wille kann unter einer Zahl Personen ein    
  18 äußeres Mein und Dein machen.    
         
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Zweite Seite

   
         
  20 9). Der Streit in Rechtsprincipien in Ansehung äußerer Gegenstände    
  21 der Willkühr rührt daher daß man die Schemata des Rechts für    
  22 das Recht selbst nimt welches nur ein intellectuelles Verhältnis der    
  23 Willkühr nach Freyheitsgesetzen ist. Dieses muß vorher zum Grunde    
  24 liegen und die Regeln des Schematism stehen unter jenen nicht daß das    
  25 Schema der Grund des Rechts sey.    
         
  26 10). Ein practischer Vernunftbegrif ist der Begrif von einem Grunde    
  27 zu handeln der objective Realität hat aber den Sinnen nicht vorgestellt    
  28 werden kann. Von der Art ist der Begrif von Pflicht, Recht und Tugend.    
  29 Das Recht im äußeren Verhältnis der Willkühr ist also ein practischer    
  30 Vernunftbegrif. Die Handlung (der actus der Willkühr)ist zwar nur    
  31 ein Verstandesbegrif zur categorie der Caußalität gehörig welche sich    
  32 in einem Schema für die sinnliche Anschauung darstellen läßt aber der    
  33 Grund so und nicht anders zu handeln das Recht läßt sich den Sinnen    
  34 gar nicht in einer ihm correspondirenden Anschauung geben d. i.    
  35 darstellen.    
         
         
     

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