Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 274 |
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01 | mit dem Vermögen des Gebrauchs gleich ist - Dieses Eigenthum will | ||||||
02 | nur bedeuten daß man jeden anderen nöthigen kan in Vereinigung zu | ||||||
03 | treten oder sich zu entfernen. | ||||||
04 | Das Recht überhaupt als bloße Form der Willkühr nach Gesetzen | ||||||
05 | der Freyheit ist nur eines - Aber ein Recht (ius quoddam) | ||||||
06 | deren es mehr giebt ist das Recht der materie nach und was man besitzen | ||||||
07 | veräußern etc. etc. kann. | ||||||
08 | 7) Die 12 categorien des blos-rechtlichen Besitzes. Mein Recht ist | ||||||
09 | der Qvantität 1.) eigenmächtig 2.) eingewilligt von einem anderen | ||||||
10 | 3. abgeleitet vom Besitz aller - der Qvalität 1.) des Vermögens des | ||||||
11 | Gebrauchs 2) der Unabhängigkeit einer Sache vom Gebrauch anderer | ||||||
12 | d. i. der Freyheit 3.) der Einschränkung der Willkühr anderer durch meine | ||||||
13 | Freyheit. - Der Relation 1.) der Substanz d. i. der Sachen 2. der | ||||||
14 | Caußalität, des Versprechens Anderer 3. der Gemeinschaft, des wechselseitigen | ||||||
15 | Besitzes der Personen. - Der Modalität 1.) provisorisches | ||||||
16 | Recht. 2. erworbenes 3. angebohrnes äußeres Recht. | ||||||
17 | 8.) Nur der vereinigte Wille kann unter einer Zahl Personen ein | ||||||
18 | äußeres Mein und Dein machen. | ||||||
19 | Zweite Seite |
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20 | 9). Der Streit in Rechtsprincipien in Ansehung äußerer Gegenstände | ||||||
21 | der Willkühr rührt daher daß man die Schemata des Rechts für | ||||||
22 | das Recht selbst nimt welches nur ein intellectuelles Verhältnis der | ||||||
23 | Willkühr nach Freyheitsgesetzen ist. Dieses muß vorher zum Grunde | ||||||
24 | liegen und die Regeln des Schematism stehen unter jenen nicht daß das | ||||||
25 | Schema der Grund des Rechts sey. | ||||||
26 | 10). Ein practischer Vernunftbegrif ist der Begrif von einem Grunde | ||||||
27 | zu handeln der objective Realität hat aber den Sinnen nicht vorgestellt | ||||||
28 | werden kann. Von der Art ist der Begrif von Pflicht, Recht und Tugend. | ||||||
29 | Das Recht im äußeren Verhältnis der Willkühr ist also ein practischer | ||||||
30 | Vernunftbegrif. Die Handlung (der actus der Willkühr)ist zwar nur | ||||||
31 | ein Verstandesbegrif zur categorie der Caußalität gehörig welche sich | ||||||
32 | in einem Schema für die sinnliche Anschauung darstellen läßt aber der | ||||||
33 | Grund so und nicht anders zu handeln das Recht läßt sich den Sinnen | ||||||
34 | gar nicht in einer ihm correspondirenden Anschauung geben d. i. | ||||||
35 | darstellen. | ||||||
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