Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 256

   
         
 

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  01 welchem Fall der Winkel ein rechter Winkel wiedrigenfalls aber einen    
  02 schiefen (nicht rechten) Winkel machen würde. Der technisch-practische    
  03 Begrif des Rechten und Geraden wird in diesen Ausdrücken zum Symbol    
  04 des moralisch-practischen gebraucht und in der That ist in der Rechtsbeurtheilung    
  05 etwas Analogisches mit der Mathematik sowohl was die    
  06 pünctliche Angemessenheit zur Regel als auch die Gleichheit des Maaßes    
  07 betrift mit welchem wenn er andere mißt nothwendig wieder gemessen    
  08 wird auf welche Aeqvationen selbst die Moral der Tugendlehre ihre    
  09 Lehren nicht mit solcher Bestimmtheit gründen kann.    
         
  10 2.) Recht verfahren handeln (rechnen, schreiben, sprechen etc.)    
  11 heißt in der Ausübung wieder die Regel nicht verstoßen.    
         
  12 3.) Woran Recht thun oder etwas nicht wieder die Pflicht thun.    
         
  13 4.) Recht haben (logisch) in bezweifelten Behauptungen sofern sie    
  14 wahr sind.    
         
  15 5.) Ein Recht haben (practisch).    
         
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Dritte Seite

   
         
  17 Ein synthetischer unerweislich gewisser Satz der moralisch-practischen    
  18 Vernunft ist ein moralisches Postulat d. i. ein categorischer Imperativ    
  19 der reinen Vernunft der eine gewisse Art zu handeln unbedingt (nicht    
  20 als Mittel zu Erreichung einer gewissen Absicht) gebietet.    
         
  21 Der categorische Imperativ in Ansehung des äußeren Mein und Dein    
  22 ist ein Rechtsgesetz (lex iuris) und sofern dieses auch äußerlich als ein    
  23 solches gegeben werden kan ein rechtliches Gesetz (lex iuridica); dagegen    
  24 der blos analytische Satz der nur auf die Nichtverletzung der Freyheit    
  25 im äußern Gebrauch der Willkühr geht das Gesetz der Rechtmäßigkeit    
  26 (lex iusti) genannt wird und unmittelbar nur das innere Mein und    
  27 Dein betrift, und zwar die Bedingung a priori von aller Erweiterung    
  28 des äußeren Mein und Dein enthält an sich selbst aber nicht erweiternd ist.    
         
  29 Der Wille eines Menschen ist die unbedingte Gesetzgebung seiner    
  30 eigenen reinen practischen Vernunft. Dagegen ist Willkühr nur das sinnlich    
  31 bestimbare Vermögen gewisse Regeln der Handlungen sich zu Maximen    
  32 zu machen. - Daher kann nur die Willkühr nicht der Wille frey d. i. als    
  33 Vermögen unter zweyen Entgegengesetzten Handlungen oder Gegenständen    
  34 zu wählen frey genannt werden. - Man könnte daher sagen die    
         
     

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