Kant: AA XXIII, II. Vorarbeiten zur Vorrede und ... , Seite 249 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | Zweite Seite |
||||||
02 | Man muß die Willkühr von dem Willen unterscheiden das erstere | ||||||
03 | practische Vermögen bezieht sich auf Gegenstände die gegeben werden | ||||||
04 | können mithin Gegenstände der Sinnlichkeit sind der Mensch betrachtet | ||||||
05 | sich seiner Willkühr nach selbst als Phänomen und steht so fern unter | ||||||
06 | Gesetzen Die Form d. i. die Maximen seiner Handlungen betreffend | ||||||
07 | worinn er die Wahl hat. Diese Freyheit bedeutet nichts mehr als Spontaneität. | ||||||
08 | Die Willkühr ist also frey zu thun oder zu lassen was das Gesetz | ||||||
09 | befiehlt. Aber der Wille ist auf eine andere Art frey weil er gesetzgebend | ||||||
10 | nicht gehorchend ist weder dem Naturgesetz noch einem andern u. so fern | ||||||
11 | ist die Freyheit ein positives Vermögen nicht etwa zu wählen denn hier | ||||||
12 | ist keine Wahl sondern das Subject in Ansehung des sinnlichen der Handlung | ||||||
13 | zu bestimmen. - Worauf es nun beruhe daß dieses Vermögen | ||||||
14 | nicht immer die Bestimmung der Willkühr zum Guten zur Folge hat | ||||||
15 | sondern des guten Willens ungeachtet des bösen Handlungen und Maximen | ||||||
16 | entspringen kan als phaenomen nicht aus dem intelligibelen Substrat | ||||||
17 | des freyen Willens erklärt werden. Sowie warum wir was außer uns | ||||||
18 | ist im Raum u. was in uns ist in der Zeit vorstellen und nicht vielmehr | ||||||
19 | umgekehrt kein Grund angegeben werden kann denn das betrifft die | ||||||
20 | sinnliche Form der Gegenstände so ist es hier mit der der Handlungen die | ||||||
21 | wir wenn sie böse sind nur mechanisch nie aber warum ein solcher | ||||||
22 | Mechanism in uns angetroffen wird uns erklären können. - Die Willkühr | ||||||
23 | und deren subjectives Gesetz muß nicht ins übersinnliche gezogen werden. | ||||||
24 | Es kommt alles auf | ||||||
25 | LBl E 38 R II 145 |
||||||
26 | Erste Seite |
||||||
27 | 1. Axiom der Freyheit: Es ist möglich etwas Äußeres rechtmäßig | ||||||
28 | zu besitzen (lex iusti). Denn eine Verbindung mit einem äußeren Gegenstande | ||||||
29 | im Raume die den Gebrauch desselben möglich macht d. i. eine | ||||||
30 | Inhabung desselben ist physisch möglich, die erste Besitznehmung aber | ||||||
31 | ist dem Gesetz der Freyheit jederzeit gemäs. | ||||||
32 | 2. Postulat des Vermögens: Es ist möglich etwas durchs Recht | ||||||
33 | (iure) zu besitzen d. i. das Recht ist ein wirklicher Gegenstand der Willkühr | ||||||
34 | (lex iuridica) welches soviel sagt als ich habe das Vermögen äußere | ||||||
35 | Gegenstände der Willkühr nach Freyheitsgesetzen in meinen Besitz zu | ||||||
36 | nehmen. | ||||||
[ Seite 248 ] [ Seite 250 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |