Kant: AA XXIII, II. Vorarbeiten zur Vorrede und ... , Seite 249

   
         
 

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  02 Man muß die Willkühr von dem Willen unterscheiden das erstere    
  03 practische Vermögen bezieht sich auf Gegenstände die gegeben werden    
  04 können mithin Gegenstände der Sinnlichkeit sind der Mensch betrachtet    
  05 sich seiner Willkühr nach selbst als Phänomen und steht so fern unter    
  06 Gesetzen Die Form d. i. die Maximen seiner Handlungen betreffend    
  07 worinn er die Wahl hat. Diese Freyheit bedeutet nichts mehr als Spontaneität.    
  08 Die Willkühr ist also frey zu thun oder zu lassen was das Gesetz    
  09 befiehlt. Aber der Wille ist auf eine andere Art frey weil er gesetzgebend    
  10 nicht gehorchend ist weder dem Naturgesetz noch einem andern u. so fern    
  11 ist die Freyheit ein positives Vermögen nicht etwa zu wählen denn hier    
  12 ist keine Wahl sondern das Subject in Ansehung des sinnlichen der Handlung    
  13 zu bestimmen. - Worauf es nun beruhe daß dieses Vermögen    
  14 nicht immer die Bestimmung der Willkühr zum Guten zur Folge hat    
  15 sondern des guten Willens ungeachtet des bösen Handlungen und Maximen    
  16 entspringen kan als phaenomen nicht aus dem intelligibelen Substrat    
  17 des freyen Willens erklärt werden. Sowie warum wir was außer uns    
  18 ist im Raum u. was in uns ist in der Zeit vorstellen und nicht vielmehr    
  19 umgekehrt kein Grund angegeben werden kann denn das betrifft die    
  20 sinnliche Form der Gegenstände so ist es hier mit der der Handlungen die    
  21 wir wenn sie böse sind nur mechanisch nie aber warum ein solcher    
  22 Mechanism in uns angetroffen wird uns erklären können. - Die Willkühr    
  23 und deren subjectives Gesetz muß nicht ins übersinnliche gezogen werden.    
  24 Es kommt alles auf    
         
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LBl E 38 R II 145

   
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Erste Seite

   
         
  27 1. Axiom der Freyheit: Es ist möglich etwas Äußeres rechtmäßig    
  28 zu besitzen (lex iusti). Denn eine Verbindung mit einem äußeren Gegenstande    
  29 im Raume die den Gebrauch desselben möglich macht d. i. eine    
  30 Inhabung desselben ist physisch möglich, die erste Besitznehmung aber    
  31 ist dem Gesetz der Freyheit jederzeit gemäs.    
         
  32 2. Postulat des Vermögens: Es ist möglich etwas durchs Recht    
  33 (iure) zu besitzen d. i. das Recht ist ein wirklicher Gegenstand der Willkühr    
  34 (lex iuridica) welches soviel sagt als ich habe das Vermögen äußere    
  35 Gegenstände der Willkühr nach Freyheitsgesetzen in meinen Besitz zu    
  36 nehmen.    
         
         
     

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