Kant: AA XXIII, II. Vorarbeiten zur Vorrede und ... , Seite 248

   
         
 

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LBl E 36 R II 139-141

   
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Erste Seite

   
         
  03 Der Wille des Menschen muß von der Willkühr unterschieden werden.    
  04 Nur die letztere kann frey genannt werden und geht blos auf Erscheinungen    
  05 d. i. auf actus die in der Sinnenwelt bestimmt sind. - Denn der Wille    
  06 ist nicht unter dem Gesetz sondern er ist selbst der Gesetzgeber für die Willkühr    
  07 und ist absolute praktische Spontaneität in Bestimmung der Willkühr.    
  08 Eben darum ist er auch in allen Menschen gut und es giebt kein    
  09 gesetzwiedriges Wollen.    
         
  10 Die Maximen der Willkühr aber weil sie auf Handlungen als Erscheinungen    
  11 in der Sinnenwelt gehen können böse seyn und die Willkühr als    
  12 Naturvermögen ist in Ansehung jener Gesetze (des Pflichtsbegriffes) frey    
  13 durch die sie eigentlich nicht unmittelbar bestimmbar ist sondern nur vermittelst    
  14 der Maximen sie jenem gemäs oder zuwieder zu nehmen. Diese    
  15 Freyheit aber kann nicht so erklärt werden daß es die subjective Möglichkeit    
  16 sey dem Gesetze gemäs oder zuwieder d. i. die Gesetzwiedrigkeit der Handlungen    
  17 überhaupt zu beschließen denn das wäre so viel als ein böser    
  18 Wille - Das wäre ein Herüberziehen der Sinnlichkeit in das Feld des    
  19 reinen Vernunftvermögens. Willkühr ist das Vermögen unter gegebenen    
  20 Gegenständen zu wählen. Ihre Entgegensetzung muß also ein Verhältnis    
  21 nach Gesetzen der Sinnlichkeit betreffen Dieses ist also selbst schon    
  22 eine böse Willkühr. Der Grund der Möglichkeit einer Willkühr überhaupt    
  23 in dem Begrif des Menschen als noumenon ist nur der der Freyheit    
  24 (unabhängigkeit von Bestimmungen durch Sinnlichkeit mithin blos    
  25 negativ) als Vermögen können wir diese ihre Beschaffenheit nicht erkennen    
  26 außer nach dem Gesetz welches sie der Sinnlichkeit vorschreibt    
  27 und nicht nach einem Gesetz der Natur von jenem abweichen zu können    
  28 denn das Abweichen vom Gesetz ist kein übersinnliches Vermögen.    
         
         
  29 Die Freyheit der Willkühr in Ansehung der Handlungen des Menschen    
  30 als Phänomenon besteht allerdings in dem Vermögen unter zwey entgegengesetzten    
  31 (der gesetzmäßigen und gesetzwiedrigen) zu wählen und    
  32 nach dieser betrachtet sich der Mensch selbst als Phänomen. - Der Mensch    
  33 als Noumen ist sich selbst so wohl theoretisch als praktisch gesetzgebend    
  34 für die Objecte der Willkühr und so fern frey aber ohne Wahl.    
         
         
     

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