Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 239

   
         
 

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  01 In der ersten schränkt die Freyheit die Willkühr in der zweyten    
  02 die Willkühr die Freyheit ein und dieser ihr Gesetz. Eben dadurch erweitert    
  03 sich auch die erstere weil sie die Einschränkung der Freyheit    
  04 (z. B. den rechtlichen Besitz blos auf die Inhabung des Bodens einzuschränken)    
  05 selbst einschränkt und die Grundsätze derselben sind synthetisch    
  06 dagegen die erstern analytisch sind.    
         
  07 Es gehört zur sinnlichen Darstellung des intellectuellen Rechtsbegrifs    
  08 daß 1. beym ius in re die Sache als Person 2. beym ius personale    
  09 die Handlung der Person als Nutzung einer Sache 3. beym ius consolidatum    
  10 die Person gleich als Sache instar rei vorgestellt wird.    
         
  11 Der Zustand (status iuridicus) ist das Verhältnis der Willkühr zur    
  12 Willkühr anderer dadurch jedermann gewisser Rechte fähig ist. Jeder    
  13 Zustand bedarf einer Verfassung (constitutio) sie mag nun blos objectiv    
  14 in dem Begriffe eines Princips möglicher Zustände bestehen oder    
  15 subjectiv ein Actus der Willkühr seyn so ist er immer ein Verhältnis der    
  16 vereinigten Willkühr.    
         
  17 Denn zwischen Freyheit und Willkühr finden vierley Beziehungen    
  18 statt. 1. Der Freyheit zur Freyheit. Allgemeinheit des Rechtsprinips    
  19 überhaupt 2. Die Übereinstimmung der Willkühr mit der Freyheit die    
  20 qvalität des Rechts 3. Der Freyheit mit der Willkühr eines jeden die    
  21 Relation der Willkühr zu Objecten. 4. Der Willkühr mit der Willkühr    
  22 a. die Möglichkeit der Vereinigung derselben b. die Wirklichkeit (actus)    
  23 der Vereinigung c. Nothwendigkeit die Beharrlichkeit die schon im Begriffe    
  24 liegt. - Diese Modalität betrift entweder das Verhältnis der Willkühr    
  25 zu Sachen, oder der Willkühr zur Willkühr oder der Person zur Person    
  26 als (instar) Sache und die Erwerbung ist a) der Apprehension b) der    
  27 acceptation, c) der Constitution d. i. der Verfassung im Privatverhältnis    
  28 der Person    
         
  29

Schwierigkeit

   
  30 Die erste Erwerbung kan nur durch ein einseitiges Factum geschehen.    
  31 Dadurch aber mithin durch meine eigene Willkühr kan andern eine Verbindlichkeit    
  32 auferlegt werden die sie vorher nicht hatten und sich auch nicht    
  33 selbst zugezogen haben? Also muß wenn wir facto vnilaterali sollen erwerben    
  34 können es ein allgemeines Postulat der Willkühr seyn daß wir    
  35 alle Sachen von Menschen abhängig die Menschen aber von einander in    
  36 Ansehung des Gebrauchs der Sachen in Ansehung der Schranken desselben    
  37 abhängig machen.    
         
         
     

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