Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 240

   
         
 

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  01 Der Erwerb des Gesindes kan auch ohne pactum geschehen durch    
  02 eine Schuldverhaftung derselben. Das ist nicht die Leibeigenschaft eines    
  03 servi die nur ob delictum statt finden kan.    
         
  04 1 Das Sachenrecht    
  05 das Persönliche Recht    
  06 das realisirte Personenrecht    
  07 In einem Pacto erwerbe ich praestationen oder factum alterius.    
         
  08 In re domestica erwerbe ich Personen instar rerum. Das Recht an    
  09 einer Sache das Recht an einer Person das Recht am Zustande einer    
  10 Person als Sache ius in personalitatem.    
         
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Dritte Seite

   
         
  12 Mein (außer mir) ist dasjenige von dessen Gebrauch ich jedermann    
  13 rechtlich ausschließen kan obgleich ich nicht im physischen Besitz (der Inhabung)    
  14 desselben bin. Nun kan ich ihn nicht durch die Einschränkung    
  15 die meine Freyheit der Willkühr anderer thut ausschließen weil die Behandlung    
  16 eines Gegenstandes außer mir meiner Freyheit keinen Eintrag    
  17 thut; außer Freyheit ist nicht was des andern seiner Freyheit wiederstreitet    
  18 als die Willkühr. Wenn also etwas Äußeres dennoch mein seyn    
  19 soll so muß ein Besitz der blos auf meiner Willkühr nicht auf der Innhabung    
  20 beruht d. i. ein blos rechtlicher Besitz in der Idee der Freyheit    
  21 der Willkühr in Ansehung der Objecte überhaupt vorhergehen wodurch    
  22 diese mit dem Raum überhaupt in Verbindung steht so daß dieser seiner    
  23 Willkühr unterworfen ist d. i. daß derjenige die Freyheit derselben kränkt    
  24 der durch seine Maxime nicht irgend einen Ort als a priori zum Besitz    
  25 des Subjects gehörig einräumen wollte. Dieses Vorrecht ist das seiner    
  26 Existenz auf Erden als poßeßio principalis kraft deren ich ein Recht habe    
  27 alles an einem solchen Orte als acceßorium iure rei meae zu acquiriren    
  28 was einem Ort den ich zuerst eingenommen habe wieder meinen Willen    
  29 zufällt.    
         
  30 In der reinen intellectuellen Vorstellung des Mein und Dein ist    
  31 es möglich eigenmächtig etwas zu erwerben weil da keine andere Bedingungen    
  32 des Besitzes sind als Wille und Vermögen etwas für sich zu gebrauchen.    
  33 Aber in der sinnlichen Darstellung des Mein und Dein ist ein jeder Besitz    
  34 an die Bedingung des Raumes gebunden den er muß verlassen können so    
         
     

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