Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 240 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
Verknüpfungen:
|
|
||||
01 | Der Erwerb des Gesindes kan auch ohne pactum geschehen durch | ||||||
02 | eine Schuldverhaftung derselben. Das ist nicht die Leibeigenschaft eines | ||||||
03 | servi die nur ob delictum statt finden kan. | ||||||
04 | 1 Das Sachenrecht | ||||||
05 | das Persönliche Recht | ||||||
06 | das realisirte Personenrecht | ||||||
07 | In einem Pacto erwerbe ich praestationen oder factum alterius. | ||||||
08 | In re domestica erwerbe ich Personen instar rerum. Das Recht an | ||||||
09 | einer Sache das Recht an einer Person das Recht am Zustande einer | ||||||
10 | Person als Sache ius in personalitatem. | ||||||
11 | Dritte Seite |
||||||
12 | Mein (außer mir) ist dasjenige von dessen Gebrauch ich jedermann | ||||||
13 | rechtlich ausschließen kan obgleich ich nicht im physischen Besitz (der Inhabung) | ||||||
14 | desselben bin. Nun kan ich ihn nicht durch die Einschränkung | ||||||
15 | die meine Freyheit der Willkühr anderer thut ausschließen weil die Behandlung | ||||||
16 | eines Gegenstandes außer mir meiner Freyheit keinen Eintrag | ||||||
17 | thut; außer Freyheit ist nicht was des andern seiner Freyheit wiederstreitet | ||||||
18 | als die Willkühr. Wenn also etwas Äußeres dennoch mein seyn | ||||||
19 | soll so muß ein Besitz der blos auf meiner Willkühr nicht auf der Innhabung | ||||||
20 | beruht d. i. ein blos rechtlicher Besitz in der Idee der Freyheit | ||||||
21 | der Willkühr in Ansehung der Objecte überhaupt vorhergehen wodurch | ||||||
22 | diese mit dem Raum überhaupt in Verbindung steht so daß dieser seiner | ||||||
23 | Willkühr unterworfen ist d. i. daß derjenige die Freyheit derselben kränkt | ||||||
24 | der durch seine Maxime nicht irgend einen Ort als a priori zum Besitz | ||||||
25 | des Subjects gehörig einräumen wollte. Dieses Vorrecht ist das seiner | ||||||
26 | Existenz auf Erden als poßeßio principalis kraft deren ich ein Recht habe | ||||||
27 | alles an einem solchen Orte als acceßorium iure rei meae zu acquiriren | ||||||
28 | was einem Ort den ich zuerst eingenommen habe wieder meinen Willen | ||||||
29 | zufällt. | ||||||
30 | In der reinen intellectuellen Vorstellung des Mein und Dein ist | ||||||
31 | es möglich eigenmächtig etwas zu erwerben weil da keine andere Bedingungen | ||||||
32 | des Besitzes sind als Wille und Vermögen etwas für sich zu gebrauchen. | ||||||
33 | Aber in der sinnlichen Darstellung des Mein und Dein ist ein jeder Besitz | ||||||
34 | an die Bedingung des Raumes gebunden den er muß verlassen können so | ||||||
[ Seite 239 ] [ Seite 241 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |