Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 238 |
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01 | Von einem Recht als einem Zuwachs des Meinen - - einer | ||||||
02 | Alle iura in re gründen sich zuletzt auf dem Recht am Boden. - | ||||||
03 | Es giebt keine rem absolute nullius (die Object der Willkühr sey) wenn | ||||||
04 | Menschen auf Erden sind. | ||||||
05 | 1. Das Sachenrecht | ||||||
06 | 2. Das Personenrecht | ||||||
07 | 3. Das häusliche Recht | ||||||
08 | Da Personen als Sachen zum Hauswesen als dem Mein und Dein | ||||||
09 | gehören, die Domestiken meine Sachen und mich so wie ich sie schütze - | ||||||
10 | Categorie der Gemeinschaft in der Wechselwirkung als einem dauernden | ||||||
11 | Zustand. | ||||||
12 | Die Bedingung (das Haus) das Bedingte der Dienst des Oberhaupts | ||||||
13 | desselben die Ableitung des letzteren vom ersten die Unterordnung unter | ||||||
14 | seinen Willen | ||||||
15 | 1. Das Erwerbliche | ||||||
16 | Das Angebohrne | ||||||
17 | 2. Das Veräußerliche | ||||||
18 | Das Unveräußerliche personalissimum | ||||||
19 | 3. Das Verlierbare | ||||||
20 | Das Unverlierbare Recht | ||||||
21 | No. 3. b. Man kan das Recht nicht verlieren einen Besitz auf einen | ||||||
22 | Boden zu erwerben aus dem mich keiner treiben kan, ferner seine Freyheit | ||||||
23 | nicht verlieren. | ||||||
24 | No. 2. b. Das Unveräußerlich-Meine ist: Weib. Kind. Knecht | ||||||
25 | (Magd) | ||||||
26 | Die Person kann sich nicht selbst veräußern oder ihre Freyheit | ||||||
27 | Zweite Seite |
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28 | Eintheilung der allgemeinen Rechtsgesetze - 1) die der Willkühr | ||||||
29 | in Ansehung ihrer Zusammenstimmung mit der Freyheit von jedermann. | ||||||
30 | 2) Gesetze der Freyheit und Zusammenstimmung derselben | ||||||
31 | zur Willkühr und dem Gebrauche aller Objecte derselben (welche alles | ||||||
32 | Brauchbare sind folglich in der Gewalt des Objects sowohl als dem Begehrungsvermögen | ||||||
33 | desselben stehen.) | ||||||
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