Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 237

   
         
 

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LBl E 16 R II 68-75

   
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Recht am Boden.

   
         
  04 Ich befinde mich ursprünglich auf einem Boden denn der ist von    
  05 meinem Daseyn unzertrennlich (daß ich ihn einmal gleichsam apprehendirt    
  06 habe durch Geburt ist ein Neben-Begrif an dem man vorbey gehen    
  07 kan). Ich bin also Innhaber des Bodens; ob mit einem Rechte die Innhabung    
  08 fortdaurend zu erhalten also daß die Inhabung zugleich Besitz    
  09 sey kan unausgemacht bleiben. - Ich habe also ein angebohrnes aber doch    
  10 entstandenes Recht in einer Sache welches nicht als erworben angesehen    
  11 werden darf weil es mit meinem Daseyn verknüpft ist ich möchte    
  12 auch von Ewigkeit her auf demselben gewesen seyn. - Von diesem Recht    
  13 müssen sich alle meine iura in re (externa) ableiten lassen - Irgend einen    
  14 Boden muß mir also jedermann lassen folglich wenn man mir die Innhabung    
  15 eines nimmt so kan es nur unter der Bedingung geschehen daß    
  16 er mir einen anderen auf dem ich leben kan anweiset (nicht es meinem    
  17 Schicksal überläßt welchen man mir einräumen wolle.)    
         
  18 Diese detentio (Innhabung) ist zugleich mit der Benutzung verbunden    
  19 die zu meinem Daseyn erforderlich ist und ich bin durch jene    
  20 Inhabung wenn sie nicht von meiner Willkühr abhieng niemand wozu    
  21 verbindlich geworden. Eben das gilt wenn ich auf einen Boden unwillkührlich    
  22 gerathe denn auf einem muß ich seyn können: es mögen auch    
  23 ältere Inhaber desselben nämlich den Grenzen nach seyn.    
         
  24 Wenn ich nun einen Boden der noch von keinem in Anspruch genommen    
  25 worden ergreife so habe ich dadurch nur einen Antheil den ich    
  26 selbst nicht bestimmen kan an dem allgemeinen Boden erworben: eigentlich    
  27 nur die Befugnis mich desselben zu bedienen auch selbst wenn ich    
  28 ihn nicht physisch einnehme andere davon abzuhalten aber die Grenzen    
  29 desselben lassen sich durch meine Willkühr allein nicht bestimmen.    
  30 Also kann ich ein Eigenthum nur in Rücksicht auf einen gemeinschaftlichen    
  31 Willen derer die eben so durch die Naturnothwendigkeit an ihn gebunden    
  32 sind für mich bestimmen und im Allgemeinen bezieht sich die    
  33 Gewisheit des Besitzes auf einen den Boden austheilenden gemeinschaftlichen    
  34 Willen also auf den statum ciuilem    
         
  35 Die Antinomie betrift nur die Möglichkeit eines blos rechtlichen    
  36 Besitzes überhaupt geht also vorher wenn vom Mein und Dein überhaupt    
  37 gehandelt wird    
         
         
     

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