Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 236

   
         
 

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  01 selber contrahiren nämlich daß sie Sachen außer sich zum Ihren machen    
  02 wollen.    
         
  03 Die Gegenstände des erwerblichen Mein und Dein sind 1. Sachen    
  04 2. Handlungen eines andern 3 Personen außer uns. Daher 1. Das    
  05 Sachenrecht 2. das persönliche Recht 3. Das allerpersönlichste Recht    
  06 Standesrecht (ius in statu personarum fundatum). Das erste Recht ist    
  07 in einer Sache fundirt. Das zweyte ist gar nicht fundirt das dritte in    
  08 Personen als Sachen fundirt 3 das in eine Person als Sache.    
         
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Vierte Seite

   
         
  10 Ein Recht in Ansehung eines Gegenstandes außer mir kan für sich    
  11 nicht erworben werden; denn alle Erwerbung setzt ein Recht voraus nach    
  12 dem sie allein möglich ist. Es ist ein Princip der Form welches vorausgeht    
  13 ehe noch die Materie der Willkühr gegeben wird. - Sondern dieses Recht    
  14 an einem Gegenstande außer uns überhaupt ist das wovon oder dem gemäs    
  15 ein Gegenstand allein erworben werden kan. Nun ist das formale Recht    
  16 die Bestimbarkeit der Willkühr anderer durch die Meinige und umgekehrt    
  17 nach Freyheitsgesetzen diese aber finden im äußeren Mein und Dein    
  18 nicht statt wenn eine Willkühr einzeln die andere bestimmete weil alsdann    
  19 eine von beyden nicht frey wäre. Also ist im Begriffe des synthetischen    
  20 Mein und Dein die Idee einer vereinigten oder zu vereinigenden    
  21 Willkühr enthalten durch die allein jedem das Seine bestimmt wird und    
  22 diese synthetische Einheit ist eine Bedingung a priori unter der allein    
  23 etwas äußeres erworben werden kan. - In Beziehung auf ein äußeres    
  24 Object wird also die Zueignung von etwas die Übereinstimmung 1.) zu    
  25 einer möglichen Vereinigung der Willkühr über den Besitz desselben Objects    
  26 2. Mit einer wirklichen 3. mit einer nothwendigen Vereinigung    
  27 der Willkühr in Verhältnis gegen einander die Bedingung der äußern    
  28 rechtlichen Erwerbung ausmachen.    
         
  29 Der intellectuelle Besitz des Objects wovon der empirische die Darstellung    
  30 ist kan nur als von der Vereinigten Willkühr    
         
  31 Das Object als eine Sache (die keine freye Willkühr hat) ist empirisch    
  32 blos durch einseitige aber als Factum einer Person durch doppelseitige    
  33 endlich als Zustand wechselseitiger Leistungen nur durch allseitige Bestimmung    
  34 der Willkühr im äußeren Verhältnis gegen andere (außerhalb    
  35 diesem Ganzen) möglich.    
         
         
     

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