Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 236 |
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01 | selber contrahiren nämlich daß sie Sachen außer sich zum Ihren machen | ||||||
02 | wollen. | ||||||
03 | Die Gegenstände des erwerblichen Mein und Dein sind 1. Sachen | ||||||
04 | 2. Handlungen eines andern 3 Personen außer uns. Daher 1. Das | ||||||
05 | Sachenrecht 2. das persönliche Recht 3. Das allerpersönlichste Recht | ||||||
06 | Standesrecht (ius in statu personarum fundatum). Das erste Recht ist | ||||||
07 | in einer Sache fundirt. Das zweyte ist gar nicht fundirt das dritte in | ||||||
08 | Personen als Sachen fundirt 3 das in eine Person als Sache. | ||||||
09 | Vierte Seite |
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10 | Ein Recht in Ansehung eines Gegenstandes außer mir kan für sich | ||||||
11 | nicht erworben werden; denn alle Erwerbung setzt ein Recht voraus nach | ||||||
12 | dem sie allein möglich ist. Es ist ein Princip der Form welches vorausgeht | ||||||
13 | ehe noch die Materie der Willkühr gegeben wird. - Sondern dieses Recht | ||||||
14 | an einem Gegenstande außer uns überhaupt ist das wovon oder dem gemäs | ||||||
15 | ein Gegenstand allein erworben werden kan. Nun ist das formale Recht | ||||||
16 | die Bestimbarkeit der Willkühr anderer durch die Meinige und umgekehrt | ||||||
17 | nach Freyheitsgesetzen diese aber finden im äußeren Mein und Dein | ||||||
18 | nicht statt wenn eine Willkühr einzeln die andere bestimmete weil alsdann | ||||||
19 | eine von beyden nicht frey wäre. Also ist im Begriffe des synthetischen | ||||||
20 | Mein und Dein die Idee einer vereinigten oder zu vereinigenden | ||||||
21 | Willkühr enthalten durch die allein jedem das Seine bestimmt wird und | ||||||
22 | diese synthetische Einheit ist eine Bedingung a priori unter der allein | ||||||
23 | etwas äußeres erworben werden kan. - In Beziehung auf ein äußeres | ||||||
24 | Object wird also die Zueignung von etwas die Übereinstimmung 1.) zu | ||||||
25 | einer möglichen Vereinigung der Willkühr über den Besitz desselben Objects | ||||||
26 | 2. Mit einer wirklichen 3. mit einer nothwendigen Vereinigung | ||||||
27 | der Willkühr in Verhältnis gegen einander die Bedingung der äußern | ||||||
28 | rechtlichen Erwerbung ausmachen. | ||||||
29 | Der intellectuelle Besitz des Objects wovon der empirische die Darstellung | ||||||
30 | ist kan nur als von der Vereinigten Willkühr | ||||||
31 | Das Object als eine Sache (die keine freye Willkühr hat) ist empirisch | ||||||
32 | blos durch einseitige aber als Factum einer Person durch doppelseitige | ||||||
33 | endlich als Zustand wechselseitiger Leistungen nur durch allseitige Bestimmung | ||||||
34 | der Willkühr im äußeren Verhältnis gegen andere (außerhalb | ||||||
35 | diesem Ganzen) möglich. | ||||||
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