Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 235 |
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01 | Dritte Seite |
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02 | Das Princip der Möglichkeit des Mein und Dein außer uns ist also | ||||||
03 | das Princip der Idealität des Besitzes als der hinreichenden Bedingung | ||||||
04 | des Unterschiedes des Mein und Dein. Dagegen das Princip der alleinigen | ||||||
05 | objectiven Realität des physischen Besitzes macht das äußere | ||||||
06 | Mein und Dein unmöglich (weil dieses eben darinn besteht daß etwas | ||||||
07 | auch außer dem physischen Besitze mit meiner Willkühr rechtlich verbunden | ||||||
08 | seyn könne). Der physische Besitz ist im Mein und Dein blos die Erscheinung | ||||||
09 | des rechtlichen. Diese Erscheinung aber ist nur in der Besitznehmung | ||||||
10 | (sie sey Apprehension oder Acceptation) zum äußeren anderer | ||||||
11 | Willkühr einschränkenden Kennzeichen daß ein Recht gegründet worden | ||||||
12 | nothwendig. | ||||||
13 | Von der rechtlichen Erwerbung (nach Rechtsbegriffen) |
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14 | Alles angebohrne Mein oder Dein ist auf einem analytischen Princip | ||||||
15 | der bloßen Freyheit - alles übrige auf einem synthetischen Princip des | ||||||
16 | Rechts der Erweiterung der Willkühr in Ansehung der Objecte gegründet. | ||||||
17 | Die Frage ist wie ist ein synthetisches Rechtsgesetz a priori möglich? z. B. | ||||||
18 | durch occupation kann etwas erworben werden mithin ich kan mich in | ||||||
19 | einen intellectuellen Besitz eines Objects durch meine Willkühr versetzen. | ||||||
20 | Durch Beziehung auf die Idee einer möglichen oder wirklichen oder gar | ||||||
21 | nothwendigen Einheit der Willkühr der im Rechtsverhältnis gegen einander | ||||||
22 | befindlichen Personen durch deren gemeinsamen willen in welchem | ||||||
23 | der Besitz meiner Sache aufbehalten wird es möglich ist daß was physisch | ||||||
24 | außer mir ist mein sey. - Daß es möglich seyn müsse (und durch die Antinomie | ||||||
25 | die Unmöglichkeit nicht dargethan werde) ist oben bewiesen aber | ||||||
26 | wie und wodurch ist hier die Frage. | ||||||
27 | Zuerst muß etwas ein Object der Willkühr desjenigen seyn der ein | ||||||
28 | Recht erwerben oder einem andern ertheilen soll d. i. er muß es in seinem | ||||||
29 | Vermögen haben. Zweytens er muß selbst eine Handlung ausüben | ||||||
30 | dadurch das Recht erzeugt wird d. i. er kan nicht facto iniusto eines | ||||||
31 | andern erwerben. Drittens er muß sich des Objects bemächtigen es sey | ||||||
32 | körperlich durch apprehension oder virtual durch acceptation (Ob das ein | ||||||
33 | abgeleitetes Recht sey? freylich wohl wenn es eine Sache aber nicht wenn | ||||||
34 | es die bloße That des andern ist.) Er muß es im Besitz erhalten wollen. | ||||||
35 | - Er verursacht dadurch andern eine obligation wozu sie sich das Princip | ||||||
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