Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 235

   
         
 

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Dritte Seite

   
         
  02 Das Princip der Möglichkeit des Mein und Dein außer uns ist also    
  03 das Princip der Idealität des Besitzes als der hinreichenden Bedingung    
  04 des Unterschiedes des Mein und Dein. Dagegen das Princip der alleinigen    
  05 objectiven Realität des physischen Besitzes macht das äußere    
  06 Mein und Dein unmöglich (weil dieses eben darinn besteht daß etwas    
  07 auch außer dem physischen Besitze mit meiner Willkühr rechtlich verbunden    
  08 seyn könne). Der physische Besitz ist im Mein und Dein blos die Erscheinung    
  09 des rechtlichen. Diese Erscheinung aber ist nur in der Besitznehmung    
  10 (sie sey Apprehension oder Acceptation) zum äußeren anderer    
  11 Willkühr einschränkenden Kennzeichen daß ein Recht gegründet worden    
  12 nothwendig.    
         
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Von der rechtlichen Erwerbung (nach Rechtsbegriffen)

   
  14 Alles angebohrne Mein oder Dein ist auf einem analytischen Princip    
  15 der bloßen Freyheit - alles übrige auf einem synthetischen Princip des    
  16 Rechts der Erweiterung der Willkühr in Ansehung der Objecte gegründet.    
  17 Die Frage ist wie ist ein synthetisches Rechtsgesetz a priori möglich? z. B.    
  18 durch occupation kann etwas erworben werden mithin ich kan mich in    
  19 einen intellectuellen Besitz eines Objects durch meine Willkühr versetzen.    
  20 Durch Beziehung auf die Idee einer möglichen oder wirklichen oder gar    
  21 nothwendigen Einheit der Willkühr der im Rechtsverhältnis gegen einander    
  22 befindlichen Personen durch deren gemeinsamen willen in welchem    
  23 der Besitz meiner Sache aufbehalten wird es möglich ist daß was physisch    
  24 außer mir ist mein sey. - Daß es möglich seyn müsse (und durch die Antinomie    
  25 die Unmöglichkeit nicht dargethan werde) ist oben bewiesen aber    
  26 wie und wodurch ist hier die Frage.    
         
  27 Zuerst muß etwas ein Object der Willkühr desjenigen seyn der ein    
  28 Recht erwerben oder einem andern ertheilen soll d. i. er muß es in seinem    
  29 Vermögen haben. Zweytens er muß selbst eine Handlung ausüben    
  30 dadurch das Recht erzeugt wird d. i. er kan nicht facto iniusto eines    
  31 andern erwerben. Drittens er muß sich des Objects bemächtigen es sey    
  32 körperlich durch apprehension oder virtual durch acceptation (Ob das ein    
  33 abgeleitetes Recht sey? freylich wohl wenn es eine Sache aber nicht wenn    
  34 es die bloße That des andern ist.) Er muß es im Besitz erhalten wollen.    
  35 - Er verursacht dadurch andern eine obligation wozu sie sich das Princip    
         
     

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