Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 234

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 wenn der Begrif des Besitzes überhaupt die Verknüpfung desselben mit    
  02 meiner Willkühr bedeutete ungereimt seyn würde. Aber ich kan und soll    
  03 darunter verstehen: in dessen empirischen Besitz ich nicht bin denn wenn    
  04 ich diesen auch weglasse bleibt der intellectuelle (Verknüpfung mit meiner    
  05 Willkühr) immer noch übrig und der ist es eben welcher die allgemeine    
  06 Rechtsregel gründet. - Nun sagt die Antithesis das Mein oder Dein    
  07 an Dingen außer dem Subject kan nicht stattfinden, weil ich alsdann    
  08 außer dem Besitz derselben bin und in meiner Freyheit von andern die    
  09 mir im Gebrauch derselben vorgreiffen einen Eintrag leiden würde.    
  10 Dieser Gegensatz würde allerdings dem vorigen wiedersprechen wenn    
  11 unter dem Besitz in beyden Fällen der physische verstanden werden müßte    
  12 - Nun aber können beyde Sätze wahr seyn indem der Besitz offenbar in    
  13 zwiefachem Sinne genommen werden kan und hier muß nämlich kein    
  14 Mein und Dein von Gegenständen außer mir ohne allen Besitz statt finden    
  15 aber wohl ohne den physischen denn alsdann bleibt doch der intellectuelle    
  16 übrig welcher eigentlich es möglich macht daß ich sagen kan ich habe ein    
  17 Recht.    
         
  18

Erläuterung.

   
  19 Habe ich einen Boden den noch niemand besaß zu meiner Absicht    
  20 eingerichtet so habe ich ihn mit meiner Willkühr verbunden die keinen    
  21 andern in seinem Besitze stöhrt.    
         
  22 Aber ob auch nicht die Freyheit anderer sich einen anderen Gebrauch    
  23 davon zu wählen?    
         
  24 Ob ich mich nun gleich von diesem Boden entferne (den physischen    
  25 Besitz unterbreche) wenn ich nur nicht die Verknüpfung mit meiner Willkühr    
  26 selbst aufhebe so bleibt immer der blos rechtliche Besitz (nämlich    
  27 die Befugnis mich dessen ausschlieslich zu bedienen) und die Sache ist    
  28 mein.    
         
  29 Eine andere Art des Mein ist das von einem Object der Willkühr    
  30 eines andern oder der Willkühr des andern in Ansehung eines Objects    
  31 in so fern sie die Meinige werden kan. Hat nämlich der andere eine Handlung    
  32 zugesagt und ich habe diese Zusage angenommen so besitze ich die    
  33 That des andern (oder ihre Wirkung das Object) intellectuell d. i. auf    
  34 blos rechtliche Art obgleich noch eine Zeit dazwischen ist innerhalb deren    
  35 ich allererst in den physischen Besitz gelangen kann und der erstere hindert    
  36 mich in meinem Besitz wenn er sie mir vorenthält.    
         
         
     

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