Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 234 |
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01 | wenn der Begrif des Besitzes überhaupt die Verknüpfung desselben mit | ||||||
02 | meiner Willkühr bedeutete ungereimt seyn würde. Aber ich kan und soll | ||||||
03 | darunter verstehen: in dessen empirischen Besitz ich nicht bin denn wenn | ||||||
04 | ich diesen auch weglasse bleibt der intellectuelle (Verknüpfung mit meiner | ||||||
05 | Willkühr) immer noch übrig und der ist es eben welcher die allgemeine | ||||||
06 | Rechtsregel gründet. - Nun sagt die Antithesis das Mein oder Dein | ||||||
07 | an Dingen außer dem Subject kan nicht stattfinden, weil ich alsdann | ||||||
08 | außer dem Besitz derselben bin und in meiner Freyheit von andern die | ||||||
09 | mir im Gebrauch derselben vorgreiffen einen Eintrag leiden würde. | ||||||
10 | Dieser Gegensatz würde allerdings dem vorigen wiedersprechen wenn | ||||||
11 | unter dem Besitz in beyden Fällen der physische verstanden werden müßte | ||||||
12 | - Nun aber können beyde Sätze wahr seyn indem der Besitz offenbar in | ||||||
13 | zwiefachem Sinne genommen werden kan und hier muß nämlich kein | ||||||
14 | Mein und Dein von Gegenständen außer mir ohne allen Besitz statt finden | ||||||
15 | aber wohl ohne den physischen denn alsdann bleibt doch der intellectuelle | ||||||
16 | übrig welcher eigentlich es möglich macht daß ich sagen kan ich habe ein | ||||||
17 | Recht. | ||||||
18 | Erläuterung. |
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19 | Habe ich einen Boden den noch niemand besaß zu meiner Absicht | ||||||
20 | eingerichtet so habe ich ihn mit meiner Willkühr verbunden die keinen | ||||||
21 | andern in seinem Besitze stöhrt. | ||||||
22 | Aber ob auch nicht die Freyheit anderer sich einen anderen Gebrauch | ||||||
23 | davon zu wählen? | ||||||
24 | Ob ich mich nun gleich von diesem Boden entferne (den physischen | ||||||
25 | Besitz unterbreche) wenn ich nur nicht die Verknüpfung mit meiner Willkühr | ||||||
26 | selbst aufhebe so bleibt immer der blos rechtliche Besitz (nämlich | ||||||
27 | die Befugnis mich dessen ausschlieslich zu bedienen) und die Sache ist | ||||||
28 | mein. | ||||||
29 | Eine andere Art des Mein ist das von einem Object der Willkühr | ||||||
30 | eines andern oder der Willkühr des andern in Ansehung eines Objects | ||||||
31 | in so fern sie die Meinige werden kan. Hat nämlich der andere eine Handlung | ||||||
32 | zugesagt und ich habe diese Zusage angenommen so besitze ich die | ||||||
33 | That des andern (oder ihre Wirkung das Object) intellectuell d. i. auf | ||||||
34 | blos rechtliche Art obgleich noch eine Zeit dazwischen ist innerhalb deren | ||||||
35 | ich allererst in den physischen Besitz gelangen kann und der erstere hindert | ||||||
36 | mich in meinem Besitz wenn er sie mir vorenthält. | ||||||
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