Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 233

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 des Besitzes durchs bloße Recht nicht hindert daß nicht dieselbe Begriffe    
  02 des Rechts nur durch physische Handlungen z. B. Apprehension und    
  03 acceptation allein objective Realität bekämen.    
         
  04 Alle Rechtsbegriffe sind gänzlich intellectuel und betreffen ein Verhältnis    
  05 Vernünftiger Wesen als solcher unter einander welches ohne alle    
  06 empirische Bedingungen blos als Beziehung der freyen Willkühr zu    
  07 einander muß gedacht und darnach was Rechtens ist bestimmt werden    
  08 können. - Diese Bestimmung hängt also nicht von Raum- und Zeitbedingungen    
  09 ab sondern muß ihre Grundsätze a priori in der bloßen    
  10 Idee freyhandelnder Wesen und ihren Verhältnissen haben so fern sie    
  11 im äußeren Gebrauche ihrer Vermögen mit der Freyheit von jedermann    
  12 nach allgemeinen Gesetzen zusammen stimmen. Die Handlungen selbst    
  13 die diesen Gesetzen gemäs geschehen sind nur als Erscheinungen derjenigen    
  14 Willensbestimmungen anzusehen die im reinen Verstande a priori    
  15 liegen unter welchen die letztere vermittelst des Schema der Urteilskraft    
  16 subsumirt werden können.    
         
  17 Alles Mein und Dein muß also gänzlich was das Princip desselben    
  18 betrift unter reinen intellectuellen Rechtsbegriffen stehen mithin auch ein    
  19 blos-rechtlicher Besitz durch einen eben solchen Begrif gedacht werden    
  20 welcher Besitz also blos als Verknüpfung des Objects (des Mein und Dein)    
  21 mit der Willkühr (es zu gebrauchen) gedacht werden muß ohne Raumes-    
  22 und Zeitbedingungen darauf einfließen zu lassen. Nun kan zwar eine    
  23 solche Verknüpfung (daß sie sey) ohne jene sinnliche Bedingungen für    
  24 sich allein gar nicht erkannt werden aber in dem Falle der sinnlichbestimmten    
  25 Handlung oder des Zustandes des Subjectes (in Ansehung    
  26 des Besitzes des Objects) muß ich doch von den letzteren abstrahiren um    
  27 den Bestimmungsgrund des Mein und Dein im reinen intellectuellen    
  28 Begriffe eines Besitzes zu suchen; denn ohne diesen könnte keine Läsion    
  29 aus der Hindernis des andern mich eines äußeren Gegenstandes zu bedienen    
  30 statt finden.    
         
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Zweite Seite

   
         
  32 Der scheinbare Streit der Vernunft mit sich selbst in Ansehung des    
  33 äußeren Mein und Dein (was nicht in meinem physischen Besitz ist) -    
  34 Die Thesis sagt es muß ein Mein und Dein in Objecten außer mir    
  35 stattfinden d. i. in Objecten in deren Besitz ich doch nicht bin, welches    
         
     

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