Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 233 |
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01 | des Besitzes durchs bloße Recht nicht hindert daß nicht dieselbe Begriffe | ||||||
02 | des Rechts nur durch physische Handlungen z. B. Apprehension und | ||||||
03 | acceptation allein objective Realität bekämen. | ||||||
04 | Alle Rechtsbegriffe sind gänzlich intellectuel und betreffen ein Verhältnis | ||||||
05 | Vernünftiger Wesen als solcher unter einander welches ohne alle | ||||||
06 | empirische Bedingungen blos als Beziehung der freyen Willkühr zu | ||||||
07 | einander muß gedacht und darnach was Rechtens ist bestimmt werden | ||||||
08 | können. - Diese Bestimmung hängt also nicht von Raum- und Zeitbedingungen | ||||||
09 | ab sondern muß ihre Grundsätze a priori in der bloßen | ||||||
10 | Idee freyhandelnder Wesen und ihren Verhältnissen haben so fern sie | ||||||
11 | im äußeren Gebrauche ihrer Vermögen mit der Freyheit von jedermann | ||||||
12 | nach allgemeinen Gesetzen zusammen stimmen. Die Handlungen selbst | ||||||
13 | die diesen Gesetzen gemäs geschehen sind nur als Erscheinungen derjenigen | ||||||
14 | Willensbestimmungen anzusehen die im reinen Verstande a priori | ||||||
15 | liegen unter welchen die letztere vermittelst des Schema der Urteilskraft | ||||||
16 | subsumirt werden können. | ||||||
17 | Alles Mein und Dein muß also gänzlich was das Princip desselben | ||||||
18 | betrift unter reinen intellectuellen Rechtsbegriffen stehen mithin auch ein | ||||||
19 | blos-rechtlicher Besitz durch einen eben solchen Begrif gedacht werden | ||||||
20 | welcher Besitz also blos als Verknüpfung des Objects (des Mein und Dein) | ||||||
21 | mit der Willkühr (es zu gebrauchen) gedacht werden muß ohne Raumes- | ||||||
22 | und Zeitbedingungen darauf einfließen zu lassen. Nun kan zwar eine | ||||||
23 | solche Verknüpfung (daß sie sey) ohne jene sinnliche Bedingungen für | ||||||
24 | sich allein gar nicht erkannt werden aber in dem Falle der sinnlichbestimmten | ||||||
25 | Handlung oder des Zustandes des Subjectes (in Ansehung | ||||||
26 | des Besitzes des Objects) muß ich doch von den letzteren abstrahiren um | ||||||
27 | den Bestimmungsgrund des Mein und Dein im reinen intellectuellen | ||||||
28 | Begriffe eines Besitzes zu suchen; denn ohne diesen könnte keine Läsion | ||||||
29 | aus der Hindernis des andern mich eines äußeren Gegenstandes zu bedienen | ||||||
30 | statt finden. | ||||||
31 | Zweite Seite |
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32 | Der scheinbare Streit der Vernunft mit sich selbst in Ansehung des | ||||||
33 | äußeren Mein und Dein (was nicht in meinem physischen Besitz ist) - | ||||||
34 | Die Thesis sagt es muß ein Mein und Dein in Objecten außer mir | ||||||
35 | stattfinden d. i. in Objecten in deren Besitz ich doch nicht bin, welches | ||||||
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